Insgesamt 280 Millionen Franken für die Kultur hat der Bundesrat schon Ende März angekündigt. Jetzt ist klar, wie diese erste Tranche aufgeteilt werden soll: 100 Millionen Franken für nicht gewinnorientierte Unternehmen und 25 Millionen Franken für Kulturschaffende sind als Soforthilfe vorgesehen; weitere 145 Millionen Franken stehen als Ausfallentschädigung zur Verfügung. Für Kulturvereine im Laienbereich stehen 10 Millionen Franken bereit.
Für die einzelnen Akteure heisst das: Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können zinslose Darlehen beantragen. Laut Verordnung dürfen diese höchstens 30 Prozent der Erträge des Betriebs gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung betragen. Subventionen der öffentlichen Hand werden abgezogen.
Auch Kulturschaffende können Soforthilfen von höchstens 196 Franken pro Tag beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen nicht 40’000 Franken (Einzelperson) oder 60’000 Franken (Ehepaar) übersteigt. Für jedes weitere, zu unterstützende Familienmitglied kann zusätzlich je 10'000 zur Einkommensgrenze dazugerechnet werden. Höhere Einkommenswerte schliessen eine Nothilfe aus.
Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage. Entschädigungen für den Erwerbsausfall werden an die Nothilfe angerechnet.
Zusätzlich stehen Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen zur Verfügung zur Abfederung der finanziellen Folgen durch eine Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder durch Betriebsschliessungen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.
Auch Kulturvereinen im Laienbereich wird geholfen. Die Entschädigung beträgt hier höchstens 10'000 Franken pro Kulturverein, abhängig von der Zahl der vertretenen Aktiven.
«Die Gesuche zu den ergänzenden Massnahmen für den Kultursektor können eingereicht werden», heisst es in der Mitteilung des BAK. Ansprechpartner sind die Kantone, der Verein Swissculture Sociale, der sich um die soziale Sicherung Kulturschaffender kümmert, sowie die Laienkulturverbände.
Einschränkend heisst es jedoch, dass die Kantone die ersten Auszahlungen erst vornehmen können, wenn sie die entsprechende Leistungsvereinbarung mit dem Bund unterzeichnet haben.
Nicht erfasst von der Kultur-Notverordnung des Bundes sind beispielsweise Verlage, Musikinstrumentenhersteller und -händler, Videotheken sowie Discotheken, Dancings und Nachtclubs. Auch Architekturbüros, Fotolabors, Bibliotheken sowie Kunsthändler können nicht auf Basis dieser Verordnung Finanzhilfen geltend machen. Dagegen sind etwa Ateliers und Studios für Textil-, Objekt-, Schmuck und Grafikdesign anspruchsberechtigt.
Öffentlich-rechtliche Anstalten sowie in die Verwaltung integrierte Kulturakteure sind von der Verordnung ausgeschlosssen. Dagegen sind staatlich subventionierte Unternehmen grundsätzlich berechtigt, Finanzhilfen zu beantragen.
Die Verordnung über die Soforthilfen für die Kultur tritt rückwirkend per 21. März in Kraft. Sie ist auf zwei Monate befristet. Während dieser Zeit soll die Entwicklung beobachtet werden; die Verlängerung der Geltungsdauer wird geprüft.
Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 28. Februar 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei Geldgebern. Es können auch Schäden für Veranstaltungen geltend gemacht werden, die zwischen dem 28. Februar und dem 20. Mai abgesagt wurden, aber vor dem 31. August hätten stattfinden sollen.
Der Bundesrat präzisiert in der Verordnung, dass etliche Kulturunternehmen - zusätzlich zur Soforthilfe - eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten werden. Zudem würden Kultursubventionen von allen Staatsebenen weiterbezahlt - «auch wenn die Subventionsempfänger im Einzelfall ihre Leistungen aufgrund der aktuellen Situation nicht oder nicht vollumfänglich erbringen können".
Eine gleichzeitige Teilnahme am Liquiditätsprogramm für die Gesamtwirtschaft und an der Soforthilfe für Kulturunternehmen ist laut dem Bundesrat ausgeschlossen. Die Darlehen haben eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren.
(SDA)