Vor dem Kantonsgericht Luzern erwirkte Otto's letztes Jahr ein vorsorgliches Verbot. Nachdem auch das Bundesgericht dieses bestätigt hat, darf die Otto Group bis zu einem definitiven Entscheid in dem Rechtsstreit keinen Onlineshop unter dem Namen Otto unter der Schweizer Domain .ch lancieren.
Das machte die «SonntagsZeitung» publik, nachdem Markenexperte Martin Wilming auf seinem Blog patentlitigation.ch darüber berichtet und die Urteile des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts veröffentlicht hatte.
Aus diesen Urteilen geht hervor, dass die Otto Group unter Otto-Shop.ch in das Schweizer Onlinegeschäft einsteigen wollte. Heute ist sie bereits mit anderen Marken wie Jelmoli im Onlinehandel tätig.
Im September 2016 kündigte die deutsche Gruppe Otto's ihre Expansionspläne in der Schweiz an und bot eine Koexistenz an. Otto's war die Verwechslungsgefahr aber zu gross. Lieber sähe es der Schweizer Discounter, wenn die Otto Group unter dem Zeichen otto.de/ch auftreten würde. Die beiden Händler konnten sich dabei nicht einigen, der Streit landete vor Gericht.
Bis zur Hauptverhandlung hat Otto's nun Zeit herausgeschlagen. Dabei sprach das Luzerner Kantonsgericht dem Unternehmen von Mark Ineichen die sogenannte Gebrauchspriorität für die Marke zu. Denn: Die Otto Group hatte ihre Marke zwar vor Otto's in der Schweiz geschützt, aber nie verwendet. Eine Marke ist rechtlich nur dann geschützt, wenn sie auch genutzt wird.
Laut Kantonsgericht machte Otto's glaubhaft, dass dem Discounter ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Otto Group den Onlineshop bereits vor einem Entscheid im Hauptverfahren lancieren dürfte. Mit dem Markteintritt der Otto Group würde beim Publikum zu einer Verwirrung hinsichtlich der Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit zu einer Verwässerung der Marke führen.
Demgegenüber scheine es für die Otto Group keine grosse Rolle zu spielen, ob sie mit dem Markteintritt in der Schweiz noch bis zum Abschluss des Hauptprozesses zuwarten müsse oder nicht.
Im Hauptverfahren wird das Gericht unter anderem entscheiden müssen, ob ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland von 1892 die Anerkennung einer Markennutzung in Deutschland auch in der Schweiz erlaubt. Damit könnte die Otto Group den Schutz der Marke für sich beanspruchen. Zudem wird geklärt werden müssen, ob die Marke Otto's nur für den stationären, nicht aber für den Versandhandel geschützt ist.
Otto's wurde 1978 als Restpostenhändler gegründet und betreibt heute als Detailhändler mit rund 2000 Mitarbeitern 100 Filialläden. Seit 2007 gibt es auch einen Webshop, der bisher nur circa 1 bis 2 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht. Der Gruppenumsatz betrug 2015 rund 649 Millionen Franken.
Die deutsche Otto Group ist als Onlineversandhändlerin tätig. Sie ist laut dem Urteil die zweitgrösste Online-Händlerin der Welt mit einem Umsatz von rund 12 Milliarden Euro. In der Schweiz ist sie seit 1996 mit diversen Marken im Versand- und Onlinehandel tätig und erzielt mit diesen rund 400 Millionen Franken Umsatz.