Flug annulliert
In diesen Fällen zahlt die Airline nicht

Airlines müssten Passagiere für annullierte Flüge und für über dreistündige Verspätungen eigentlich entschädigen. Doch sie reden sich geschickt aus ihrer Pflicht heraus.
Publiziert: 11.07.2015 um 16:12 Uhr
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Aktualisiert: 01.10.2018 um 00:26 Uhr
Der Vulkanausbruch in Island 2010 legte den Flugverkehr lahm. In solchen Fällen müssen die Airlines nicht für den Ausfall haften, da sie als aussergewöhnlich gelten.
Foto: Keystone

Je nach Flugdistanz beträgt die Entschädigung für einen annullierten Flug oder für eine Verspätung von über drei Stunden etwa 260, 420 oder 625 Franken. Passagiere haben aber nicht immer Anspruch auf das Geld.

Airlines müssen in folgenden Fällen nicht haften, weil sie als «aussergewöhnlich» gelten:

Schlechte Wetterbedingungen
Verhindert ein Sturm den Abflug, gibt es keine Entschädigung. Airlines müssen aber alle zumutbaren Massnahmen ergreifen, damit die Passagiere trotzdem schnellstmöglich ans Ziel kommen, etwa per Bahn, Bus oder Mietwagen. Wenn der Sturm nur am Zielort wütet, muss die Airline den Flug an einen Ersatzflughafen organisieren.

Vogel-, Blitz- oder Hagelschlag
Wenn diese Dinge ein technisches Problem verursachten, gibt es ebenfalls keine Entschädigung.

Streik
Wenn das Personal streikt, müssen Airlines nicht zahlen. Sie müssen aber versuchen, Ersatzpersonal zu organisieren oder Umbuchungen auf andere Airlines zu tätigen. Nach Streikende muss der Normalbetrieb schnellst möglich wieder laufen. Ein Gerichtsurteil hält aber fest, dass Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Umbuchungen dazu führen, dass Passagiere auch am zweiten Tag nach dem Streik noch eine zehnstündige Verspätung in Kauf nehmen müssen.

Überlastung des Luftraums
Dafür kann die Airline grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden.

Medizinischer Notfall an Bord
Muss deswegen ausserplanmässig gelandet werden, haftet die Airline nicht.

Bombendrohung, Terroranschlag

Sperrung des Luftraums
Wie etwa 2010 beim Vulkanausbruch auf Island.

Der «Tages-Anzeiger» nahm die Begründungen von Airlines unter die Lupe, mit denen sie sich nach einer Annullierung oder Verspätung aus ihrer Pflicht herausredeten. Folgende fielen auf:

Technisches Problem
Defekte wie eine kaputte Tür, Hydraulik­probleme, eine gebrochene Cockpitscheibe oder Schäden an Reifen, Fahrwerk oder Triebwerk. Laut Rechtsanwalt Rolf Metz würden aber eigentlich nur technische Probleme als aussergewöhnlich gelten, wenn sie auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind.

Dienstzeitüberschreitung
Die Lufthansa etwa annullierte einen Flug mit der Begründung, die Crew würde wegen der erfolgten Verspätung ihre zulässigen Arbeitszeiten überschreiten.

Nachtflugverbot
Flieger, die wegen einer Verspätung nicht mehr starten dürfen, da ein Nachtflugverbot gilt. Die Airline wäre jedoch nur entlastet, wenn der Grund für die Verspätung aussergewöhnlich war (siehe oben).

Fehlende Crew
Bei Erkrankung oder Verspätung eines Crewmitglieds. Dies entlastet die Airline aber genau genommen auch nicht von ihrer Pflicht.

Beschädigung der Maschine
Etwa durch Flughafenmitarbeiter beim Beladen der Maschine.

Kollision mit Flughafenfahrzeug

Ausgegangenes Enteisungsmittel

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