Rückschlag für Turbenthaler Krankenversicherer
Zetteli-Kasse bleibt Bewilligung verwehrt

Weil die Krankenkasse Turbenthal im Zürcher Oberland mit ihren 400 Versicherten nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben geführt wird, hat ihr das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) im Mai 2015 die Bewilligung zu Recht entzogen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Publiziert: 02.11.2017 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 12.10.2018 um 16:16 Uhr
Einen PC sucht man bei der Turbenthaler Krankenkasse vergebens.
Foto: Thomas Meier

Gemäss dem am Donnerstag publizierten Entscheid hat die kleine Turbenthaler Krankenkasse zahlreiche gesetzliche Bestimmungen trotz zahlreicher Mahnungen und grosszügiger Fristen nicht befolgt.

Da es sich um zwingende gesetzliche Regelungen handle, könnten diese nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Behörden und der Krankenkasse abgeändert werden, schreibt das Bundesverwaltungsgericht. Der Entzug der Bewilligung und die Aberkennung als Krankenkasse sei somit rechtens.

Der BLICK hatte mehrmals über die Zettli-Kasse von Daniel Rüegg (63) berichtet. Er arbeitet heute noch mit einem Karteikasten und Schreibmaschiene – ganz ohne Computer. Um die Kosten tief zu halten, sagt Rüegg. Die billige Krankenkasse verwaltet rund 400 Mitglieder.

«Der Computer macht mich nervös!»
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Turbenthaler Krankenkasse will sich nicht digitalisieren:«Der Computer macht mich nervös!»

Nicht-Digitalisierung wird zum Verhängnis

Knackpunkt: Die Daten der Versicherten sind nicht digitalisiert. Die Einführung von EDV-Mitteln bezeichnete die Krankenkasse wiederholt als untragbaren finanziellen Aufwand.

So haben die Versicherten der Krankenkasse bis heute keine elektronische Versicherungskarte erhalten. Auch kann die als Verein organisierte Krankenkasse nicht die Daten liefern, die für die Berechnung der Prämienverbilligung notwendig sind; eben so wenig jene für die Durchführung des Risikoausgleichs.

Wie weiter aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht, fehlt der Versicherung ein internes Kontrollsystem. Auch wurde die Revisionsstelle trotz wiederholter Mahnung nicht im Handelsregister eingetragen.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Er kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (SDA/uro)

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