Die MWST ist von ihrem Wesen her eine Konsumsteuer, die indirekt erhoben wird nach dem Prinzip einer Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt.
Was ist die Mehrwertsteuer?
Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistern usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische Tätigkeit weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die so genannte Vorsteuer, in seiner Abrechnung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Unterschiedliche Steuersätze führen zu Wettbewerbsverzerrungen, administrativen Zusatzkosten und zu Rechtsunsicherheit: der Einheitssatz würde Abhilfe schaffen.
Wie berechnet man MWST?
Die Abwicklung der Mehrwertsteuer ist kompliziert, aufwendig und verunsichert viele Betriebe. Grund dafür sind die drei verschiedenen Steuersätze (Normalsatz 8%, reduzierter Satz 2.5%, Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8%).
Die Vielzahl an Steuersätzen und zahlreiche Ausnahmen führen dazu, dass Betriebe sich zum Teil sehr ähnliche Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen abrechnen müssen: So gilt in der Gastronomie grundsätzlich der Normalsatz, beim Take Away jedoch ein reduzierter Satz; physische Bücher werden zum Normalsatz, elektronische zum reduzierten Satz abgerechnet. Genauso verhält es sich bei Bauarbeiten und Gartenarbeiten. Weil nicht für alle Laien auf den ersten Blick ersichtlich ist, welche Arbeiten/Leistungen mit welchem Satz abzurechnen sind, führt das zu Verunsicherung und Fehler. Weil sich ähnliche Leistungen zu unterschiedlichen Tarifen besteuert werden, führt das zudem zu schädlichen Wettbewerbsverzerrungen.
Ausserdem sind die Mehrwertsteuer-Abrechnungen und Kontrollen aufwendig und damit auch kostenintensiv: für Unternehmen, die Verwaltung und letztlich für den Steuerzahler.
Abhilfe schaffen würde der sogenannte Einheitssatz: er behandelt alle Steuerpflichtigen und Leistungen gleich. Davon würden alle Mehrwert-Steuerpflichtigen profitieren und besonders jene, die künftig nur noch einen Steuersatz statt zwei oder gar drei Steuersätze anwenden müssen. Die Kosten und der Aufwand bei Unternehmen und der Verwaltung sinken um einen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr.
Davon profitiert die gesamte Schweiz. Trotzdem konnte sich das Schweizer Parlament nicht zu dieser Lösung durchringen: bereits mehrere Versuche sind gescheitert.
Anzahl Steuerpflichtige per Mai 2015: 366'991 Unternehmen
Wusstes du, dass...
- ...rund 113'000 Steuerpflichtige halbjährlich, ca. 245'000 vierteljährlich abrechnen?
- ...die MWST rund einen Drittel der gesamten Bundeseinnahmen ausmacht?
- ...im Durchschnitt pro Tag rund 62 Millionen Franken an MWST eingenommen werden?
Mehr Information dazu hier.