Das hatte die Regierung bereits früher beschlossen. Am Mittwoch hat sie nun die Eckwerte der Verordnung bekanntgegeben, die während sechs Monaten bis im Herbst 2020 gelten soll. Das Parlament hat einen Kredit von 65 Millionen Franken bewilligt.
Demnach können private Kindertagesstätten, Krippen und weitere Einrichtungen rückwirkend Gesuche für Ausfallentschädigungen einreichen. Der Vollzug obliegt den Kantonen. Sie entscheiden über die Gesuche und richten die Finanzhilfen aus. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien zu den Gesuchs-, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten.
Die Ausfallentschädigungen decken die Elternbeiträge für Kinder, die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 nicht betreut wurden. Die Institutionen müssen den Eltern bereits bezahlte Beiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen zurückerstatten.
Die Ausfallentschädigung deckt hundert Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern. Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, insbesondere Kurzarbeitsentschädigungen, werden von der Ausfallentschädigung abgezogen.
Die Unterstützung für die familienergänzende Kinderbetreuung hatte das Parlament in der ausserordentlichen Session verlangt. Der Bundesrat wollte zunächst keine Subventionen sprechen, weil er diese Aufgabe bei den Kantonen verortete.
Ziel des Parlaments ist es, Schliessungen und Konkurse der Institutionen möglichst zu verhindern, damit das Betreuungsangebot den Eltern und der Wirtschaft nach der Corona-Krise im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen wird.
(SDA)