Benjamin* entschied sich mit 19 Jahren dafür, die Rekrutenschule zu absolvieren. In der Kaserne gründeten seine Kameraden einen Whatsapp-Gruppenchat, um sich auszutauschen. Einige seiner Kameraden nutzten die Möglichkeit aber dafür, Memes von Hitler zu teilen.
Auf einem ist Hitler beispielsweise in einer Schule zu sehen. Dort schreibt er auf die Tafel: «Ich vergesse – ich vergass – ich vergaste». Auf einem weiteren steht Hitler vor einem Konzentrationslager. Der Text dazu: «Du kannst Juden nicht hassen, wenn es keine Juden gibt – Adolf 1942».
Benjamin, der selbst jüdischen Glaubens ist, war schockiert. Er meldete sich beim psychologischen Dienst, woraufhin diese den Fall an seinen Kommandanten weiterleiteten. Dieser soll seine Besorgnis offenbar nicht geteilt und ihn stattdessen angeschnauzt haben, wie «CH Media» berichtet.
Geldstrafen für zwei ehemalige Rekruten
Benjamin brach die RS daraufhin ab und meldete sich beim Zivildienst an. Über ein Mitglied in seiner Kirchgemeinde wurde ein Schulkommandant über den Fall informiert. Dieser verständigte daraufhin die Militärjustiz. Nach über einem Jahr geschah allerdings noch immer nichts. So entschied sich der junge Mann dazu, an die Öffentlichkeit zu gehen.
Der «Tages-Anzeiger» veröffentlichte daraufhin einen dreiseitigen Artikel, die Armee sah sich zum Handeln gezwungen und gründete ein Projekt zur Sensibilisierung sowie eine unabhängige Anlaufstelle für Probleme aller Art. Ausserdem verurteilte die Militärjustiz zwei damalige Rekruten zu Geldbussen von 180 und 50 Franken, dazu kamen Verfahrenskosten von je 450 Franken.
Die beiden Verurteilten stritten zuerst ab, die Memes jemals geteilt zu haben. Erst als die Beweise vorlagen, gaben sie es zu. Beide dürfen weiterhin in der Armee dienen. Sie haben inzwischen sogar weitergemacht und sind nun Unteroffiziere, berichtet «CH Media».
Hitler-Memes nicht in jedem Fall strafbar
Da Rassismus in der Schweiz nicht strafbar ist, wurden die beiden ehemaligen Rekruten wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Das Teilen der Hitler-Memes ist in der Schweiz aber auch nicht in jedem Fall strafbar.
Nur in öffentlichen Chats wie beispielsweise Klassenchats, bei denen die Teilnehmer nur lose Kontakt miteinander haben, ist die Verbreitung strafbar. In privaten Chats wie Familiengruppen hingegen ist das Teilen strafrechtlich nicht relevant, da es dort nicht als Weiterverbreitung gilt. (obf)