Das Gericht gestand dem Angeklagten auf der einen Seite zu, dass er dem Opfer am Tag der Tat nicht in expliziter Tötungsabsicht gegenübergetreten sei, wie der Gerichtspräsident am Donnerstag in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausführte. Er habe aber mit der schlussendlichen Abgabe des Pistolenschusses «wissentlich und willentlich» den Tod des Opfers in Kauf genommen.
Aus diesem Grund urteilte das Gericht auf vorsätzliche Tötung und nicht auf Mord, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Auf der anderen Seite seien deswegen aber auch die Voraussetzungen für das weniger schwerwiegende Delikt eines Totschlags ebenfalls nicht gegeben.
In der Urteilsbegründung gestand das Gericht dem Angeklagten zu, dass er aus einer ausserordentlichen Situation heraus gehandelt habe. Der Angeklagte habe glaubwürdig ausführen können, dass er vom Opfer wiederholt und massiv bedrängt und bedroht worden sei.
Auch schenkte das Gericht der Aussage Glauben, dass der nun Verurteilte die Schusswaffe nicht in expliziter Tötungsabsicht mit sich geführt habe, sondern im Willen, sich selber das Leben zu nehmen, was dann scheiterte. Auch erachtete das Gericht die Aussage des Verurteilten für glaubwürdig, dass er die Pistole bei der Begegnung mit dem Opfer im ersten Moment nur als Drohmittel gezogen habe.
Aber auch wenn dem Angeklagten keine besondere Rücksichtslosigkeit zur Last gelegt werden könne, habe er mit der Schussabgabe letztlich vorsätzlich gehandelt. Zusammen mit den ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hielt das Gericht eine Haftstrafe von zehn Jahren für angemessen.
Dabei werden die drei Jahre, die er in Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug verbrachte, angerechnet. Dem Vater und der Schwester des Getöteten muss er zudem eine Genugtuungssumme von 15'000 respektive 5000 Franken entrichten.
Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine Verurteilung wegen Mordes plädiert und eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten gefordert. Für sie war erwiesen, dass der Täter «in skrupelloser Weise» auf das wehrlose Opfer geschossen habe. Die Verteidigung hatte auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen Totschlags gepocht.
(SDA)