Das Gericht sprach am Mittwoch eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aus und ordnete eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung an. Laut einem der Anwälte des Beschuldigten sind drei Jahre die zulässige Höchststrafe für Taten in selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit.
Von den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung einer früheren Freundin sprach das Gericht den Galeristensohn nach dem Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten» frei. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin erachtete es als eingeschränkt. Laut dem Anwalt nahm der junge Mann das Urteil erleichtert zur Kenntnis. Es ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die drei Jahre Freiheitsentzug hat der Beschuldigte, der seit der Tat in Haft ist, bereits abgesessen. Wie lange die stationäre Massnahme dauert, ist im Voraus nicht absehbar. Dies hängt vom Behandlungserfolg ab. In der Verhandlung von vergangener Woche hatte der Beschuldigte erklärt, er sei für eine solche Behandlung sehr motiviert und erachte sie auch selbst als notwendig.
Bis zum Antritt der Massnahme bleibt der junge Mann in Sicherheitshaft. Die Suchtbehandlung sei dringend nötig, sagte der vorsitzende Richter in den mündlichen Urteilserläuterungen. Obwohl der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung keine Drogen mehr nehme und seit einiger Zeit auch auf Medikamente verzichte, sei er «heute noch keineswegs suchtfrei".
Sollte die Behandlung scheitern und er wieder in den Drogenkonsum zurückfallen, so sei «allen, und hoffentlich auch Ihnen selbst» klar, welche Gefahr von ihm ausgehe. Aus diesem Grund bleibe er bis zum Abtritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft.
Mit seinem Urteil nahm das Obergericht eine eigentliche Kehrtwende gegenüber dem Urteil des Bezirksgericht Meilen ZH vor. Dieses hatte den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung und der Sexualdelikte schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von 12,5 Jahren verhängt.
Im Unterschied zur ersten Instanz glaubte das Obergericht den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters und des Beschuldigten, wonach er sich zur Tatzeit nach dem Konsum grösserer Mengen Kokain, des Medikament Ketamin und von Alkohol in einer Psychose befand.
Dafür sprächen unter anderem der bis zur Tat friedliche Verlauf des Abends, die massive brutale Gewalt «aus minimalstem Anlass», die Zerstörungswut, mit der das Wohnzimmer demoliert wurde. Die Tat wirke «insgesamt grotesk und bizarr". Auch auf die vom Beschuldigten selbst gerufene Polizei habe der junge Mann einen «irren» Eindruck gemacht.
An jenem Abend hatten die beiden Freunde gefeiert und illegale Substanzen konsumiert. Später fuhren sie per Taxi in die elterliche Villa nach Küsnacht an der Zürcher Goldküste, wo es ein Gästezimmer für den Freund gab. Dort feierten sie weiter. Auf einmal kam es zum Streit über die Musikauswahl und über den Vorschlag des Beschuldigten, des Rest der Drogen wegzuwerfen.
Der Beschuldigte hatte in der Untersuchung geltend gemacht, er habe seinen langjährigen engen Freund auf einmal als «alienartiges» feindliches Wesen wahrgenommen, das ihn zerstören wolle und gegen das er sich wehren musste. Das Bezirksgericht hatte seine Schilderungen als vorgeschobene Schutzbehauptungen eingestuft.
Der heute 34-Jährige hatte sich vor der Tat im internationalen Jetset bewegt und Drogen und Medikamente konsumiert. Er war schon früher in psychotische Zustände geraten, was er allerdings jeweils vehement abgestritten hatte. Mit einem «derartigen Gewaltrausch» habe er zwar nicht rechnen müssen, sagte der Richter. Er habe die Tat aber in selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit verübt.
(SDA)