Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verabschiedet. Solche Strahlung wird etwa durch Bräunungsgeräte in Solarien erzeugt. Wenn solche nicht korrekt eingesetzt werden, können die Strahlen die Gesundheit schädigen.
Die Verordnung nimmt daher Solariumbetreiber in die Pflicht, ihre Räume so einzurichten, dass Minderjährige keinen Zutritt haben. Zudem muss bei Solarien die Kontrolle und die Information über die Gefahren durch übermässige Belastung mit UV-Strahlung verstärkt werden.
Auch Laserpointer sind von der Verordnung betroffen. So sind künftig in der Schweiz gefährliche Laserpointer verboten. Gemäss einem entsprechenden Faktenblatt des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sind nur die Laser der Klasse 1 absolut sicher. Bereits bei Laserpointern der Klasse 2 sind Augenschäden möglich, wenn sich eine Person nicht reflexartig innert einer Viertelsekunde abwendet oder das bestrahlte Auge schliesst. Erlaubt sind daher künftig nur noch Laserpointer der Klasse 1.
An Veranstaltungen will der Bund zudem das Publikum vor schädlichen Laserstrahlen und Schalleinwirkungen schützen und kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten werden. Auf neue Anforderungen an Schallmessgeräte für Konzertveranstalter und auf eine Aufzeichnungspflicht verzichtet der Bundesrat. Die Branche hat sich jedoch verpflichtet, eine Messmittelempfehlung zu erarbeiten.
Nichtionisierende Strahlung wird auch von Lasergeräten erzeugt, welche für kosmetische Eingriffe verwendet werden. Daher dürfen Haar-Entfernungen mit starken Blitzlampen und Lasern künftig nicht mehr ohne Sachkundeausweis durchgeführt werden. Das BAG wird zusammen mit der Branche eine entsprechende Ausbildung erarbeiten.
Das Gesetz und die Verordnung treten am 1. Juni in Kraft.