Wer einen Flug bucht, teil der Fluggesellschaft oder dem Reiseanbieter Informationen mit. Solche werden in der EU zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität genutzt.
Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Fluggesellschaften, den Behörden der Abflug- und Zielorte in EU-Staaten die Fluggastdaten zu übermitteln, und zwar 24 bis 48 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit. Fluggesellschaften, die von der Schweiz aus Destinationen in der EU anfliegen, müssen dies ebenfalls tun.
Die Schweizer Behörden können indes nicht auf die Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, PNR) zugreifen. Das will der Bundesrat ändern. Für das Sammeln, Speichern und Bearbeiten von PNR-Daten braucht es eine gesetzliche Grundlage.
Der Bundesrat hat das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, zusammen mit dem Verkehrsdepartement (Uvek) eine Vernehmlassungsvorlage zu einem Gesetz über die Erhebung und Nutzung solcher Daten auszuarbeiten.
Darin soll auch der Schutz der Daten und deren Übermittlung an andere Länder geregelt werden, wie der Bundesrat in einer Mitteilung schreibt. Die Aufteilung der Kosten für die Umsetzung und den Betrieb soll mit den Kantonen geregelt werden. In der EU haben laut dem Bundesrat 24 Staaten Stellen eingerichtet, die PNR-Daten sammeln, speichern und bearbeiten.
Anhand von Fluggastdaten wie Vor- und Nachnamen, Kontaktangaben oder Reiseroute könnten Personen identifiziert werden, die in polizeilichen Informationssystemen registriert seien, schreibt der Bundesrat. Und das noch vor dem Abflug. Auf diese Weise bleibe mehr Zeit, um Massnahmen zu treffen. Auch verdächtige Personen könnten so erkannt werden, was insbesondere bei Fahndungen oder Ermittlungen von Nutzen sei.
Die PNR-Daten dürften nur verwendet werden, um Terroranschläge und Schwerstkriminalität zu verhindern, aufzudecken oder strafrechtlich zu verfolgen, betont der Bundesrat. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte von Flugpassagieren seien zu gewährleisten.
Ausserdem dürften schützenswerte Personendaten, die etwa Rückschlüsse auf die ethnische Zugehörigkeit oder religiöse Überzeugungen ermöglichten, nicht ausgewertet werden. Positive Datenabgleiche würden stets manuell überprüft. Kontrolliert würden lediglich polizeilich aktenkundige Personen sowie Personen, die unter dringendem Verdacht stünden, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu sein.
(SDA)