Schon fast drei Wochen ist es her, als rund 80 Klima-Aktivisten in Basel und Zürich von der Polizei abgeführt wurden. Am Montag, dem 8. Juli, blockierte sie die Zugänge zu Schweizer Grossbanken. In Basel traf es die UBS am Aescheplatz, in Zürich den Hauptsitz der Credit Suisse am Paradeplatz.
Inzwischen sind alle Klima-Aktivisten wieder auf freiem Fuss, bis auf einen – im Gefängnis trägt dieser die Nummer 49. Denn: Die Identität des CS-Demonstranten ist noch immer unbekannt und genau dort liegt das Problem. Die inhaftierte Person weigert sich bis zum heutigen Tag, ihre Identität preiszugeben – und wird deshalb noch immer festgehalten.
«Die betroffene Person hat es selber in der Hand»
«Wir können bestätigen, dass sich ein Klima-Aktivist noch immer in Haft befindet», sagt Frida Kohlmann, Sprecherin des «Collective Climate Justice» zu BLICK. Dieser sei in Zürich verhaftet worden und befinde sich vermutlich noch immer dort. «Im Moment wissen wir nicht viel – nicht einmal, um wen es sich beim inhaftierten Klima-Aktivisten genau handelt», sagt Kohlmann. Weder Alter noch Geschlecht sei ihr momentan bekannt.
Klar sei aber: Weil die Person ihre Identität nicht bekannt geben will, werde sie vorläufig im Gefängnis festgehalten und einfach Nummer 49 genannt. Dies wisse man vom Anwalt, der die Person vertritt, so Kohlmann. Der Anwalt sagt, dass es der inhaftierten Person soweit gut gehe. «Der Anwalt selbst hat der Person aber geraten ihre Identität nun preiszugeben», sagt Kohlmann. Doch Nummer 49 denkt offenbar gar nicht daran.
«Der betroffene Klima-Aktivist hegt vermutlich die Hoffnung auf diesem Weg irgendwann einfach freigelassen zu werden – ohne Strafmassnahmen und die damit kommenden Einschränkungen», sagt Kohlmann. Die betroffene Person habe es selber in der Hand. Dennoch hofft Kohlmann auf eine baldige Freilassung.
Es bestehe Fluchtgefahr
Auch Erich Wenzinger, Mediensprecher der Oberstaatsanwaltschaft Zürich bestätigt gegenüber BLICK, dass sich die Person noch immer in Haft befindet. «Das Zwangsmassnahmengericht hatte für diese Person Untersuchungshaft angeordnet», sagt er.
Gegen sie bestehe der dringende Verdacht, sich des Straftatbestandes der Nötigung und weiterer Straftatbestände schuldig gemacht zu haben, sagt Wenzinger. Daneben liegt aufgrund der nicht bekannt gegebenen Identität der inhaftierten Person auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vor.