Hier werden die Aktivisten abgeführt
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Klimaprotest in Zürch:Hier werden die Aktivisten abgeführt

Nach 23 Tagen in U-Haft
CS-Klimaaktivist «Nummer 49» ist frei

Über drei Wochen nach den Klima-Demos vor Filialen der Credit Suisse und der UBS ist auch der letzte Aktivist wieder auf freiem Fuss.
Publiziert: 02.08.2019 um 07:49 Uhr
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Aktualisiert: 02.08.2019 um 09:05 Uhr
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Auch drei Wochen nach den Blockaden bei der UBS und CS sitzt ein Klimaaktivist noch in Haft.
Foto: keystone-sda.ch

Es dauerte 23 Tage, bis nach der Blockade von UBS- und CS-Filialen in Zürich und Basel auch der letzte Klimaaktivist wieder auf freiem Fuss ist. Am Mittwoch, dem 31. Juli, durfte der Gefangene «Nummer 49» den Polizeiposten verlassen.

Der Aktivist war zusammen mit 18 weiteren Demonstranten am 8. Juli vorläufig festgenommen worden. Während die anderen Teilnehmer der Aktion in den folgenden Tagen wieder frei kamen, blieb «Nummer 49» in Untersuchungshaft. Der Grund: Der Festgenommene weigerte sich, mit den Behörden zu kooperieren, gab auch seine Identität nicht bekannt (BLICK berichtete).

Wie die Gruppierung «Collective Climate Justice» in einer Mitteilung schreibt, habe sich der Gefangene bis zum Tag seiner Freilassung im Hungerstreik befunden. «Mein Werkzeug bin allein ich und mein Körper, mehr habe ich nicht!», begründet der Aktivist seine Haltung.

Der Hungerstreik sei an ihm nicht spurlos vorbeigegangen. Trotzdem sei «Nummer 49» zuversichtlich, dass die Aktion die erhoffte Wirkung nicht verfehle.

Wer ist «Nummer 49»?

«Collective Climate Justice» erklärt gegenüber BLICK, dass der letzte Aktivist frei gekommen sei, weil die U-Haft-Frist abgelaufen sei. «Der Inhaftierte hatte bis zum Schluss keine Angaben gegenüber den Behörden gemacht.»

Die Staatsanwaltschaft Zürich bestätigte die Aussage gegenüber BLICK: «Die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte vor dem Hintergrund, wonach die Dauer der Untersuchungshaft diejenige der zu erwartenden Strafe nicht übersteigen darf.» Das Verfahren sei jedoch noch pendent und die Ermittlungen zur Feststellung der Identität der Person würden weiter gehen. Nach wie vor würde der dringende Verdacht bestehen, dass sich die Person der Nötigung strafbar gemacht habe.

Nach Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts habe aufgrund der nicht bekannt gegebenen Identität des Inhaftierten auch Fluchtgefahr vorgelegen. (cat/vof)

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