Der Mörder von Marie (†19) soll nie mehr freikommen. Das hat das Strafgericht in Renens VD entschieden. Es verhängte über Claude Dubois die lebenslange Verwahrung.
Dubois hat Marie am 13. Mai 2013 mit einem Auto entführt, mit einem Klebeband gefesselt und in der Nacht auf den 14. Mai mit einem Gürtel erdrosselt. Es war sein zweiter Mord. 1998 entführte Dubois seine damalige Ex-Freundin in La Lécherette VD, vergewaltigte und tötete sie.
Jetzt soll Dubois nie mehr töten können. Mit der lebenslangen Verwahrung folgt das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
«Menschenleben sind wichtiger als Freiheit»
«Es gibt etwas Wichtigeres als die Freiheit. Es ist das Menschenleben», sagte Oberstaatsanwalt Eric Cottier am letzten Prozesstag am 11. März in einem emotionalen Plädoyer.
Er habe Marie Angst gemacht und sie regelrecht verfolgt. «Sie wollte ihn nicht mehr sehen. Er terrorisierte sie, spionierte ihr nach.»
Dubois habe den Entscheid, Marie zu töten, schon zum Zeitpunkt der Entführung getroffen. «Er sagte das Marie immer wieder. Er gab sich während Stunden seinem Vergnügen hin», so Cottier. Fazit: «Es ist klar Mord.»
Gutachter sehen hohe Rückfallgefahr
Es war das erste Mal überhaupt, dass im Kanton Waadt die lebenslange Verwahrung gefordert wurde. Cottier sagte, sogar bei restriktiver Auslegung des Bundesgerichtsentscheids sei klar, dass Dubois nicht therapierbar sei. Beide Gutachter stimmten darin überein.
Dubois sei ein Psychopath mit sadomasochistischen, dominanten und exhibitionistischen Zügen, bei dem eine hohe Rückfallgefahr bestehe, sagte Gutachter Philippe Vuille. Aus seiner Praxis könne er sagen, dass sich «solche Menschen nicht änderten und nicht therapiert werden könnten».
«Ich denke, dass der Mann momentan nicht therapierbar ist», sagte der zweite Gutachter, Lutz-Peter Hiersemenzel. Er sehe sich jedoch nicht in der Lage zu sagen, wie seine Therapierbarkeit in Zukunft aussehen werde.
Für den Anwalt von Maries Familie, Jacques Barillon, ist der Fall aber klar: «Wenn man die lebenslange Verwahrung nicht bei Claude Dubois anwendet, bei wem dann?», fragte er in seinem Plädoyer.
Dubois ist der richtige Kandidat für die lebenslange Verwahrung
«Dubois ist nicht der richtige Kandidat», sagte hingegen seine Verteidigerin Yaël Hayat. Auch sein zweiter Verteidiger, Loïc Parein, plädierte gegen die lebenslange Verwahrung. Sie widerspreche der Europäischen Menschenrechtskonvention. Parein: «Es gibt keine Diagnose, dass jemand für immer unheilbar ist.»
«Doch!», befand nun das Gericht. (sas)
Bei einer lebenslänglichen Verwahrung im Sinne der 2004 vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Verwahrungsinitiative steht eine bedingte Entlassung erst zur Diskussion, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die wirksame Behandlung von Straftätern vorliegen.
Verurteilte können zudem aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen werden, wenn sie infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellen.
Bei einer ordentlichen Verwahrung muss auf Gesuch hin oder von Amtes wegen periodisch eine bedingte Entlassung geprüft werden. Seit Annahme der Verwahrungsinitiative hielt noch kein Urteil mit einer lebenslänglichen Verwahrung vor dem Bundesgericht stand.
Das höchste Gericht hob eine lebenslängliche Verwahrung für den Mörder des im Aargau getöteten Au-pair-Mädchens Lucie sowie für den Mörder einer Prostituierten in Biel auf. In der Schweiz wurde bisher einzig der Mörder eines Callgirls in Märstetten TG lebenslänglich verwahrt.
Weil der Verurteilte das erstinstanzliche Urteil nicht weiterzog, wurde es rechtskräftig. Die Verwahrung wird erst nach einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe vollzogen. Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist bei guter Prognose frühestens nach 15 Jahren möglich. (SDA)
Bei einer lebenslänglichen Verwahrung im Sinne der 2004 vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Verwahrungsinitiative steht eine bedingte Entlassung erst zur Diskussion, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse für die wirksame Behandlung von Straftätern vorliegen.
Verurteilte können zudem aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen werden, wenn sie infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellen.
Bei einer ordentlichen Verwahrung muss auf Gesuch hin oder von Amtes wegen periodisch eine bedingte Entlassung geprüft werden. Seit Annahme der Verwahrungsinitiative hielt noch kein Urteil mit einer lebenslänglichen Verwahrung vor dem Bundesgericht stand.
Das höchste Gericht hob eine lebenslängliche Verwahrung für den Mörder des im Aargau getöteten Au-pair-Mädchens Lucie sowie für den Mörder einer Prostituierten in Biel auf. In der Schweiz wurde bisher einzig der Mörder eines Callgirls in Märstetten TG lebenslänglich verwahrt.
Weil der Verurteilte das erstinstanzliche Urteil nicht weiterzog, wurde es rechtskräftig. Die Verwahrung wird erst nach einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe vollzogen. Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist bei guter Prognose frühestens nach 15 Jahren möglich. (SDA)