Der Mörder von Marie (†19) wird ordentlich verwahrt. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde des Täters abgewiesen. Dieser hatte eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt.
Die Lausanner Richter haben in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid festgehalten, aufgrund der beiden psychiatrischen Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte keiner Therapie zugänglich sei. Einer der Experten geht von einer lebenslänglichen Untherapierbarkeit aus. Der zweite Gutachter begrenzte seine Prognose auf die nächsten 20 Jahre.
Bundesgericht weist Beschwerde von Marie-Mörder ab
Das Bundesgericht hat im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, wonach zusätzlich zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Anordnung einer Verwahrung zulässig ist, weil dies Einfluss auf die Bedingungen für eine bedingte Entlassung hat.
Abgewiesen hat das höchste Schweizer Gericht das Argument des Täters, wonach eine Verwahrung erst nach einer erfolglosen stationären therapeutischen Massnahme angeordnet werden dürfe.
Im Gesetz fänden sich keinerlei Hinweise dafür, schreibt das Bundesgericht. Der Gesetzgeber habe auf eine solche Regelung verzichtet, wie aus dem Protokoll der Parlamentsdebatte hervor gehe.
François G.* hat schon Ex-Freundin umgebracht
Der Verurteilte hatte 2013 die 19-jährige Marie in einen Wald bei Châtonnaye FR entführt, wo er sie über Stunden quälte und schliesslich mit einem Gürtel erdrosselte. Das Kantonsgericht Waadt verurteilte den Mann im September 2018 wegen Mordes, Freiheitsberaubung, Entführung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einer ordentlichen Verwahrung.
Der im Kanton Freiburg in einer wohlhabenden Familie aufgewachsene Schweizer war bereits im Jahr 2000 im Alter von 22 Jahren zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hatte 1998 seine damalige Ex-Freundin in einem Chalet in La Lécherette VD vergewaltigt und erschossen.
2012 erfolgte eine bedingte Entlassung. Obwohl er unter Hausarrest stand und elektronische Fussfesseln trug, konnte der verurteilte Mörder das Überwachungssystem überlisten und sich unbemerkt entfernen. (SDA/rad)
Ordentlich verwahrt werden können Täter, denen eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren droht und die ein hohes Rückfallrisiko aufweisen. Verwahrung dient nicht der Sühne von Schuld, sondern dem Schutz der Bevölkerung. Hat der Täter seine Freiheitsstrafe verbüsst und wurde eine bedingte Entlassung abgelehnt, tritt er in die Verwahrung über. Ab dem Start der Verwahrung prüft die Vollzugsbehörde regelmässig, ob Vollzugslockerungen gewährt werden können.
Ordentlich verwahrt werden können Täter, denen eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren droht und die ein hohes Rückfallrisiko aufweisen. Verwahrung dient nicht der Sühne von Schuld, sondern dem Schutz der Bevölkerung. Hat der Täter seine Freiheitsstrafe verbüsst und wurde eine bedingte Entlassung abgelehnt, tritt er in die Verwahrung über. Ab dem Start der Verwahrung prüft die Vollzugsbehörde regelmässig, ob Vollzugslockerungen gewährt werden können.
*Name geändert