Markus Wenger - er hatte sich in den letzten dreissig Jahren an 24 Frauen sexuell vergangen - war erneut rückfällig geworden. Nach unerklärlichen Vollzugslockerungen machte sich der verwahrte Berner Oberländer 2011 und 2012 erneut an zwei Frauen heran. Er betäubte die Opfer und fiel über sie her.
Dafür verurteilte ihn das Strafgericht 2013 und später das Basler Appellationsgericht mit viereinhalb Jahren Knast. Zudem verhängte es über Wenger eine lebenslange Verwahrung. «Bei ihnen haben 30 Jahre Therapie überhaupt nichts genützt», sagte Gerichtspräsident Marx Oser. Alle Voraussetzungen für eine lebenslange Verwahrung seien bei ihm gegeben.
Dieser Meinung widersprach nun das Bundesgericht und fand das Haar in der Suppe.
Die Basler Richter hatten argumentiert, Wenger habe - wie vom Gesetz verlangt - mit seinen Taten die physische, psychische und sexuelle Integrität seiner Opfer «besonders schwer» beeinträchtigt. Die Frauen hätten wegen der Betäubung die Tat nicht miterlebt und könnten sie deshalb nicht verarbeiten.
Das Bundesgericht sah darin jedoch keine «besonders schwere Beeinträchtigung des Opfers». Damit sei die gesetzliche Voraussetzung für eine lebenslange Verwahrung nicht erfüllt.
Der Fall Wenger geht nun zurück nach Basel. Das Gericht hat beim unverbesserlichen Sexualverbrecher nun die Möglichkeit eine ordentliche Verwahrung auszusprechen. Auch diese Massnahme kann unter Umständen lebenslang dauern, sie wird allerdings regelmässig überprüft.
Das Bundesgericht hat bereits in zwei anderen Fällen - unter anderem bei Daniel H. dem Mörder des Au-Pair-Mädchens Lucie (16) - die lebenslange Verwahrung aufgehoben. Diese Begründung bezog sich jedoch auf die Unsicherheit, ob ein Verurteilter sein Leben lang untherapierbar bleibt. Zwei weitere Fälle sind rechtskräftig - beide Täter hatten auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichtet.
Das Bundesgericht hat bereits in zwei anderen Fällen - unter anderem bei Daniel H. dem Mörder des Au-Pair-Mädchens Lucie (16) - die lebenslange Verwahrung aufgehoben. Diese Begründung bezog sich jedoch auf die Unsicherheit, ob ein Verurteilter sein Leben lang untherapierbar bleibt. Zwei weitere Fälle sind rechtskräftig - beide Täter hatten auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichtet.