Schulen zu, Kinder bleiben daheim – so soll die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz verlangsamt werden. Über 1100 Menschen haben sich hierzulande bereits infiziert, steigen die Erkrankungen weiter, droht eine Überlastung im Gesundheitswesen. Darum ergreift nach vielen anderen Ländern auch die Schweiz weitere Massnahmen.
Eine davon betrifft alle Eltern in der Schweiz: Die Schulen schliessen bis mindestens 4. April komplett. Die Eltern sind organisatorisch gefragt. Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun wissen:
1. Alle Schulen sind geschlossen – müssen Eltern trotzdem zur Arbeit?
Benötigen Kinder Betreuung und gibt es keine Möglichkeit, diese anders zu organisieren, haben Eltern das Recht, für die Kinder zu Hause zu bleiben. Bei vollem Lohn. Das regelt das Obligationenrecht im Artikel 324a. Die Eltern sind aber daran gehalten, längerfristig eine andere Lösung für die Betreuung zu organisieren. Solche könnten Schulen bieten. Im Tessin etwa bieten die Schulen ab Dienstag für jene Kinder, für die es keine Betreuungslösung gibt, einen Hütedienst im Klassenzimmer an.
2. Sollen Kinder im Notfall trotzdem zu den Grosseltern gebracht werden?
Nein. Denn gerade ältere Menschen gehören zur Corona-Risikogruppe. So schlimm das klingt: Genau sie sollten derzeit nicht besucht werden. Gerade weil Grosseltern häufig einspringen, wenn Eltern für ihre Kinder eine Betreuung suchen, hat das Bundesamt für Gesundheit in der Vergangenheit stets gegen eine allgemeine Schulschliessung argumentiert – weil dann die Durchmischung der Generationen verstärkt und das Ansteckungsrisiko vergrössert würde.
3. Wie lange dürfen Eltern maximal zu Hause bleiben?
Darauf gibt es keine einfache Antwort. Grundsätzlich können Eltern mindestens drei Tage zur Betreuung ihrer Kindern zu Hause bleiben – danach bräuchte es andere Lösungen. Das schreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Gibt es keine zumutbare andere Lösung, korreliert die Anwesenheitspflicht bei der Arbeit aber mit der Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder. Kurz: In solchen Fällen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Lösungen suchen. Je nach Beruf könnte das Homeoffice sein.
4. Kann ich als Arbeitgeber einfach kurzfristig Betriebsferien ausrufen – weil die Aufrechterhaltung des Betriebs in dieser Situation zu kompliziert wäre?
Nein! Denn die Arbeitnehmer haben ein Recht auf eine frühzeitige Zuteilung der Ferien – in der Regel drei Monate im Voraus. Zudem haben die Arbeitnehmer das Recht, ihre Wünsche bezüglich der Ferien zu äussern – der Arbeitgeber muss versuchen, darauf Rücksicht zu nehmen.
5. Kann mir mein Arbeitgeber sagen, dass ich für die Betreuung der Kinder in dieser Zeit einfach meine Überzeit kompensieren muss?
Nein. Einerseits haben Eltern wegen ihrer Aufsichtspflicht das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder für eine gewisse Zeit zu Hause zu bleiben. Zudem darf die Überzeit nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers kompensiert werden.
6. Müssen Firmen nun auch ihren Betriebskindergarten oder -hort schliessen?
Noch nicht. Das Seco empfiehlt diesen Schritt erst, «falls aus epidemiologischer Sicht die öffentlichen Kindertagesstätten etc. geschlossen werden». Dann wäre es kontraproduktiv, private Angebote trotzdem aufrechtzuerhalten.
7. Was gilt für die öffentlichen Kindertagesstätten und Kinderhorts?
Das müssen laut Bundesrat die einzelnen Kantone entscheiden. Der Kanton Glarus stellt beispielsweise schon klar, dass Kindertagesstätten und Kinderhorts offen bleiben. Begründung: «Die Betreuung muss auch bei Kleinkindern gewährleistet sein für Elternteile, welche im Gesundheitswesen, im Rettungswesen oder der öffentlichen Ordnung arbeiten», so der Kanton Glarus.
Anders der Kanton Basel-Stadt. Der hat die Schliessung aller Kindertagesstätten verfügt – Notbetreuung für Schüler gibt es zudem nur für Eltern, die im Gesundheitswesen oder der öffentlichen Ordnung tätig sind.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
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