Als eine St. Gallerin im März 2017 zu Fuss eine Hauptstrasse überqueren wollte, kams zum Crash mit einem Auto. Aufgrund der durchgeführten Atemalkoholprobe errechnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen bei ihr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,65 bis maximal 3,38 Gewichtspromille zum Unfallzeitpunkt. Die Frau zeigte aber trotz der hohen Alkoholkonzentration im Blut kaum Beeinträchtigungen auf.
Die tödliche Dosis für gelegentlich Trinkende liegt gemäss Bundesamt für Gesundheit bei 3 bis 4 Gewichtspromille. Die Behörde vermutete deshalb, dass bei der Frau ein Alkoholproblem vorliegt. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Hinweise für Verkehrsrelevantes Suchtverhalten genügen
Das Amt ordnete deshalb eine verkehrsmedizinische Prüfung an. Die Betroffene verfügt nicht nur über den Führerausweis für Personenwagen. Sie darf auch Lastwagen fahren, und Motorwagen lenken, mit denen mehr als acht Personen befördert werden dürfen.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes wehrte sich die St. Gallerin bis vor Bundesgericht – allerdings vergeblich. Die Lausanner Richter haben in ihrem Urteil festgehalten, für eine verkehrsmedizinische Untersuchung werde nicht zwingend vorausgesetzt, dass die Fahrzeugführerin tatsächlich unter Einfluss von Alkohol gefahren sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche es, wenn stichhaltige Gründe für ein verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen würden. Nicht notwendig sei der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten. (SDA)