Kadir U. (35) ist der Raser von Spreitenbach AG
Er blochte mit 209 km/h über die A1!

Sie lernen es nie! Schon wieder hat die Kantonspolizei Aargau einen Raser erwischt. Kadir U. (35) bretterte mit seinem giftgrünen Mercedes-AMG GT über die A1 bei Spreitenbach AG. Gegenüber BLICK gibt sich der Nordmazedonier lammfromm.
Publiziert: 09.04.2020 um 11:37 Uhr
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Aktualisiert: 25.10.2020 um 15:19 Uhr
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Der mutmassliche Raser Kadir U. (35) hat jetzt ein Strafverfahren am Hals.
Foto: zVg
Sandro Inguscio und Ralph Donghi

Er ist nicht zu übersehen – und nicht zu überhören. Der giftgrüne Mercedes-AMG GT mit gut 500 PS. Einer dieser exklusiven Sportwagen steht in einer Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses in der Region Baden AG. Doch seit letzten Samstag hören Nachbarn den auffälligen, rund 250'000 Franken teuren Wagen nicht mehr.

BLICK-Recherchen zeigen: Der Bolide gehört Kadir U.* (35). Dem Nordmazedonier, der am Samstag kurz vor 21.30 Uhr mit 209 km/h auf der A1 bei Spreitenbach AG in Richtung Zürich geblitzt wurde!

Billett wurde ihm abgenommen

Kadir U. ist lediglich telefonisch erreichbar. Er gibt sich lammfromm, will sich aber nicht zu seiner Raserfahrt äussern.

Erwischt wurde Kadir U. von der Kantonspolizei Aargau. Sie hat ihn, nachdem er nach Abzug der Toleranz mit 82 km/h zu schnell war, ermittelt und vorläufig verhaftet. Ihm wurde das Billett zu Handen der Entzugsbehörde abgenommen. Zudem hat er nun ein Strafverfahren wegen des «Raser-Tatbestandes» am Hals.

Darum wurde der Sportwagen nicht beschlagnahmt

Doch warum wurde der geleaste V8-Sportwagen von Kadir U. nicht beschlagnahmt, wie das nach Raser-Delikten oft der Fall ist? «Der Beschuldigte hat sich zuvor noch nie einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und ist auch anderweitig nicht vorbestraft», sagt Alex Dutler von der Aargauer Staatsanwaltschaft.

Entsprechend seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen laut Gesetz nicht erfüllt. Und, so Dutler weiter: «Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und des unbescholtenen Verkehrsleumunds des Beschuldigten sind von ihm keine weiteren groben Verkehrsregelverletzungen zu erwarten.»

* Name geändert

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