Bundesgericht schmettert Beschwerde ab
Dirnen-Killer Tobi B. (26) bleibt hinter Gittern

Tobi B. tötete als Minderjähriger eine Prostituierte. Jetzt hat das Bundesgericht entschieden, dass der heute 26-Jährige weiterhin fürsorgerisch untergebracht wird.
Publiziert: 08.12.2016 um 12:09 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 13:30 Uhr
Tobi B. tötete 2008 eine Prostituierte.
Foto: ZVG

Dirnen-Killer Tobi B. (26) kommt nicht frei. Der Mann, der 2008 als Minderjähriger im Aargau eine Prostituierte vergewaltigte und ermordete, bleibt weiterhin in fürsorgerischer Unterbringung.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Betroffenen gegen die Verlängerung abgewiesen. Die Lausanner Richter begründen ihren heute publizierten Entscheid damit, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Überprüfung der Unterbringung nicht verändert hätten.

Behandlung weiterhin nötig

Der junge Mann leide gemäss dem Sachverständigen nach wie vor an einer psychischen Störung, die in einer geschlossenen Anstalt behandelt werden müsse. Tobi B. wird eine Persönlichkeitsstörung mit deutlich psychopathischen Anteilen und sexueller Sadismus attestiert. Er müsse weiter behandelt werden.

Der Verurteilte befindet sich in einer Justizvollzugsanstalt und besucht dort drei Mal wöchentlich eine Therapiesitzung.

Dies ist gemäss einem früheren Urteil des Bundesgerichts ausreichend und angemessen. Dennoch müssen sich die kantonalen Behörden weiterhin um eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung bemühen, hält es im aktuellen Entscheid fest.

Die bisherigen diesbezüglichen Bemühungen der Aargauer Behörden waren trotz grossen Aufwands ohne Erfolg. Keine der angefragten Anstalten und Einrichtungen wollte oder konnte Tobi B. aufnehmen.

Zu vier Jahren verurteilt

Mit dem vorliegenden Urteil hat sich das Bundesgericht zum fünften Mal mit dem Fall des Verurteilten auseinandersetzen müssen. Im November 2011 wurde er nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach Ende des Strafvollzugs verfügte das Bezirksamt im Sommer 2012 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (nach neuem Recht: fürsorgerische Unterbringung). Grund dafür war, dass alle Massnahmen nach Jugendstrafrecht maximal bis zum 22 Lebensjahr dauern dürfen. Neu können sie bis zum 25. Lebensjahr dauern.

Nach den ersten beiden im Abstand von einem halben Jahr erfolgten Überprüfungen der Voraussetzungen für die Unterbringung, finden sie nun alljährlich statt.  muss er weiter behandelt werden. (SDA/noo)

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