Das Parlament hat Ende 2018 beschlossen, den Schutz von Opfern von häuslicher Gewalt und Stalking zu stärken. Am Mittwoch hat der Bundesrat die entsprechenden Gesetze auf 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt.
Künftig werden dem Opfer, welches das Zivilgericht wegen Gewalt, Drohungen oder Stalking anruft, keine Gerichtskosten mehr auferlegt. Zudem hängt der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers ab, weil dieses unter Umständen von der beschuldigten Person unter Druck gesetzt wird.
Täter können immer geortet werden
Verantwortlich für diesen Entscheid ist neu die Strafbehörde. Die Revision sieht weiter vor, Kontakt- und Rayonverbote besser durchzusetzen.
Solche kann ein Gericht bereits nach geltendem Recht anordnen. Neu wird es zusätzlich beschliessen können, dass die potenziell gewaltausübende Person ein elektronisches Armband oder eine elektronische Fussfessel trägt.
Damit wird deren Aufenthaltsort fortlaufend aufgezeichnet. Dies soll die überwachte Person darin bestärken, sich an das Verbot zu halten. Zudem können die Aufzeichnungen nachträglich ausgewertet werden, falls das Opfer geltend macht, die überwachte Person halte das Verbot nicht ein.
Stalking als Artikel im Gesetz
Die Kantone müssen eine Stelle bezeichnen, die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zuständig ist. Um ihnen dafür genügend Zeit einzuräumen, hat der Bundesrat entschieden, die Bestimmung über die elektronische Überwachung erst auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regelungen betreffend Stalking nächstens weiter angepasst werden. Die Rechtskommission des Nationalrats will diesen Tatbestand im Strafgesetzbuch verankern.
Damit sollen die Tatbestände der Drohung und Nötigung ergänzt werden: Verhaltensweisen wie das Auflauern, mehrmalige Belästigen oder Nachstellen sollen im Strafgesetzbuch explizit genannt werden. (SDA)