Bundesgerichts-Urteil über Eingeschriebene
Abholeinladung im Briefkasten gilt als zugestellt

Eine Frau aus dem Kanton Genf kam am letzten Tag der Abholfrist für einen Eingeschrienbenen aus den Ferien nach Hause. Die Post war bereits geschlossen. Den Brief konnte sie nicht mehr abholen. Wie das Bundesgericht nun entschied, hätte sie sich erkundigen müssen, um wen es sich beim Absender handelte.
Publiziert: 29.12.2016 um 13:40 Uhr
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Aktualisiert: 11.09.2018 um 21:25 Uhr
Ein Pöstler wirft in einem Mehrfamilienhaus Briefe ein. (Symbolbild)
Foto: GAETAN BALLY

Die eingeschriebene Kündigung eines Mietvertrags gilt am Tag, nachdem der Briefträger die Abholeinladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt hat, als zugestellt. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, welche die Abholfrist wegen einer Ferienabwesenheit verpasst hatte.

Die Mieterin aus dem Kanton Genf kam am letzten Tag der Abholfrist aus den Ferien nach Hause. Die Post war bereits geschlossen, so dass sie den eingeschriebenen Brief nicht mehr abholen konnte.

Frist für Anfechtung von Kündigung verpasst

Sie erkundigte sich danach nicht, von wem das Schreiben gekommen war. So erfuhr sie erst nach Ablauf der Frist für eine Anfechtung der Kündigung davon, dass der Vermieter den Mietvertrag mit ihr gekündigt hatte.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht in einem heute publizierten Urteil festgehalten, dass die Frau die Abholeinladung nicht einfach hätte ignorieren dürfen. Gemäss den Lausanner Richtern hätte sie sich bei der Post erkundigen müssen, von wem der eingeschriebene Brief stammte. Unerheblich sei, dass die Abholfrist bereits abgelaufen war.

Keine Rolle spielt gemäss Bundesgericht zudem, dass die Vermieterin nicht mit einem eingeschriebenen Brief rechnen musste und deshalb auch keine Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Empfang traf. (SDA)

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