Der SMS-Dienst der Swisscom, bei dem Kunden den Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsbundes (ZVV) mit der nächsten Rechnung bezahlen können, fällt unter die Vorgaben des Geldwäschereigesetzes (GwG). Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Lausanner Richter haben damit in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil den vorgängigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Swisscom zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Keine reine Inkassotätigkeit
Dieses hält fest, dass es sich bei der von der Swisscom angebotenen Dienstleistung nicht um eine blosse Inkassotätigkeit handle. Eine solche fällt nicht unter das Geldwäschereigesetz. Vielmehr erbringe die Swisscom mit ihrem Angebot einen Mehrwertdienst, und das Gesamtpaket müsse als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr qualifiziert werden, die in den Geltungsbereich des GwG falle.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass auch in ein so genantes Parabankensystem Gelder illegalen Ursprungs eingebracht werden können. Um dies zu unterbinden, sieht das Geldwäschereigesetz bestimmte Sorgfaltspflichten vor, damit solche Geldflüsse erkannt werden können. (SDA)