Bundesgericht entscheidet über Nachtzuschlag
Swisscom-Dienst fällt unter Geldwäschereigesetz

Swisscom bietet einen SMS-Dienst, mit dem Kunden den Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsbundes per Handy-Rechnung zahlen können. Nun hat das Bundesgericht entschieden: Dieser Dienst fällt unter das Geldwäschereigesetz.
Publiziert: 08.04.2020 um 14:43 Uhr
Der SMS-Dienst der Swisscom, bei dem Kunden den Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsbundes (ZVV) mit der nächsten Rechnung bezahlen können, fällt unter die Vorgaben des Geldwäschereigesetzes. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Foto: ZVV

Der SMS-Dienst der Swisscom, bei dem Kunden den Nachtzuschlag des Zürcher Verkehrsbundes (ZVV) mit der nächsten Rechnung bezahlen können, fällt unter die Vorgaben des Geldwäschereigesetzes (GwG). Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Die Lausanner Richter haben damit in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil den vorgängigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Swisscom zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.

Keine reine Inkassotätigkeit

Dieses hält fest, dass es sich bei der von der Swisscom angebotenen Dienstleistung nicht um eine blosse Inkassotätigkeit handle. Eine solche fällt nicht unter das Geldwäschereigesetz. Vielmehr erbringe die Swisscom mit ihrem Angebot einen Mehrwertdienst, und das Gesamtpaket müsse als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr qualifiziert werden, die in den Geltungsbereich des GwG falle.

Hintergrund des Gesetzes ist, dass auch in ein so genantes Parabankensystem Gelder illegalen Ursprungs eingebracht werden können. Um dies zu unterbinden, sieht das Geldwäschereigesetz bestimmte Sorgfaltspflichten vor, damit solche Geldflüsse erkannt werden können. (SDA)

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