Das bernische Obergericht hat damit ein Urteil des Regionalgerichts Biel bestätigt. Es verurteilte den Täter, einen 44-jährigen Mazedonier, wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten.
Das Obergericht reduzierte aber das Strafmass von zehn auf achtdreiviertel Jahre. Dies, weil es bei der vorsätzlichen Tötung den Eventualvorsatz stärker gewichtete, wie Oberrichter Andreas Weber sagte.
Denn der Beschuldigte habe mit dem Messerstich gegen den Kopf seines Kontrahenten dessen Tod nicht willentlich angestrebt, aber eine tödliche Verletzung in Kauf genommen. Die 11,6 Zentimeter lange Klinge des Taschenmessers drang durchs Auge bis ins Hirn.
Vor Obergericht hatte der Verteidiger - wie schon vor dem Regionalgericht - Freispruch verlangt. Der Staatsanwalt beantragte eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.
Der Kosovare besuchte im September 2013 zusammen mit zwei Schweizer Kollegen den Sexclub 3000 in einem ehemaligen Motel. In der Bar kam es zu einer Schlägerei zwischen dem Kosovaren und dem Mazedonier – aus Eifersucht, wie das Gericht festhielt.
Opfer wollte Schadenersatz für zerrissene Goldkette
Die beiden Begleiter und die Damen des Etablissements vermochten zwar die Streithähne zu trennen. Auf dem Heimweg beschlossen die drei Kollegen aber, umzukehren und vom Mazedonier Schadenersatz für eine zerrissene Goldkette zu verlangen. Auf dem Parkplatz des Sexclubs eskalierte dann die Situation.
Vor dem Regionalgericht in Biel gab der Mazedonier zu, ein Messer auf sich getragen zu haben. Er wisse aber nicht, wer die Messerstiche ausgeführt habe, sagte er damals. Aufgrund von DNA-Spuren hatte das Gericht aber keinen Zweifel, dass er es war.
Verteidiger: Opfer rannte in das Messer
Der Verteidiger sagte am Dienstag dieser Woche vor dem Obergericht, niemand habe seinen Mandanten zustechen sehen. Vielmehr sei der Kosovare bei seinem Angriff auf den Mazedonier diesem ins Messer gerannt. Falls das Obergericht doch ein aktives Zustechen annehmen sollte, habe es sich um Notwehr gehandelt.
Beides verneinte das Obergericht, in Einklang mit dem Staatsanwalt. Die Aufzeichnung einer Überwachungskamera zeige, dass das Opfer langsam auf den Täter zuging. Da der Mazedonier mit dem Messer in der Hand mehrmals nach dem Kosovaren fragte, welcher im Auto wartete, habe er den Angriff herausgefordert.
Attacke vor den tödlichen Stichen war Notwehr
Eine Notwehrsituation anerkannte das Gericht hingegen beim vorangegangenen Angriff durch einen der Schweizer. Die drei Kopfschläge des Mazedoniers hätten aber zur Abwehr genügt. Dass er dann noch mit dem Messer in die Schulter des Schweizers stach, sei als Notwehr-Exzess zu werten.
Somit liege eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Denn wer mit einem Messer auf den Oberkörper steche, müsse mit der Verletzung eines wichtigen Blutgefässes rechnen. (SDA)