Ob ein Zusatzkredit nötig ist oder ob die Mehrkosten aufgefangen werden können, ist noch offen, wie der Armeestab in seiner Stellungnahme schreibt. Das Parlament hatte für den Kauf der Drohnen einen Verpflichtungskredit von 250 Millionen Franken genehmigt.
Die Höhe des Kredits basiert auf der Annahme eines Wechselkurses von 0,90 Franken zum US-Dollar. Die Absicherung des Geschäfts erfolgte jedoch zu einem Kurs von 0,97. Laut Gesetz kann der Bundesrat dem Parlament für teuerungs- und währungsbedingte Mehrkosten einen Zusatzkredit nach Ausführung des Vorhabens beantragen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) empfiehlt in ihrem am Dienstag veröffentlichten Bericht, dass der Bundesrat - sollte ein Zusatzkredit nötig sein - den währungsbedingten Mehrbedarf, die verwendeten Projektreserven und allfällige Kreditverschiebungen transparent ausweist.
Weiter empfiehlt sie, in der jährlichen Armeebotschaft die steuerlichen Abgaben transparent auszuweisen und das Bundesamt für Rüstung armasuisse bei Beschaffungsgeschäften mit ausländischen Lieferanten anzuweisen, die Informationen entsprechend aufzubereiten.
Der Grund für diese Empfehlung: Gemäss der EFK ist im Beschaffungskredit für die Drohnen nicht die gesamte Mehrwertsteuer enthalten, sondern nur diejenige aus dem Inlandsgeschäft. Diese Praxis stelle Beschaffungsvorhaben mit schweizerischen Lieferanten schlechter, stellt die EFK fest.
armasuisse hätte für das gleiche Beschaffungsvorhaben mit einem schweizerischen Lieferanten rund 13 Millionen Franken weniger in das Produkt investieren können. Nach Schätzung der EFK werden bei der Drohnenbeschaffung etwa zwischen 9,5 und 17 Millionen Franken für Mehrwertsteuer und Transportkosten auf Importen benötigt. Der genaue Betrag bleibe allerdings bis zum Projektende vage, heisst es im Bericht.
Die EFK bemängelt zudem, dass armasuisse beim Vertrag mit dem Rüstungskonzern RUAG auf eine Konventionalstrafe verzichtet hat. Künftig sollen sämtliche Verträge mit der RUAG mit den bundesüblichen Konventionalstrafen abgeschlossen werden. Ein Verzicht auf solche Vereinbarungen soll der Rüstungschef schriftlich genehmigen.
Schliesslich empfiehlt die EFK armasuisse, bei Projekten mit sensitiven Daten, Geschäfts- oder Industriegeheimnissen, alle am Projekt Beteiligten Geheimhaltungs-, Unabhängigkeits- und Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnen zu lassen. Werden diese nicht eingehalten, soll der Bund rechtliche Schritte einleiten.
Selbstverständlich liessen sich Informationslecks so nicht einfach verhindern, schreibt die EFK. Auch wisse man nicht, über welchen Kanal im Fall der Drohnen die vertraulichen Informationen an die Medien gelangt seien. Mit Blick auf mögliche Schadenersatzforderungen der Lieferanten sei es aber wichtig, dass der Bund alles Zumutbare unternehme, damit keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen.
Die Beschaffung von sechs Drohnen des israelischen Lieferanten Elbit war in den Medien immer wieder kritisiert worden. Technische Weiterentwicklungen zur Leistungsoptimierung wurden als unnötige Risikofaktoren und «Swissness» bezeichnet.
Zudem schürten Berichte über das deutsche Drohnensystem «Euro-Hawk» Bedenken hinsichtlich der vollständigen Luftraumzulassung ohne Begleitflugzeug, wie die EFK schreibt. Sie teilt die Bedenken nicht: Aus ihrer Sicht stimmen die bisherigen Resultate bei Versuchsflügen positiv. Auch könne nicht von einer unnötigen «Swissness» gesprochen werden, heisst es im Bericht.