Wer eine Wohnung sucht, wird auf dem Anmeldeformular manchmal mehr gefragt, als das Gesetz erlaubt. So kommt es etwa vor, dass der Vermieter Angaben zur Religionszugehörigkeit verlangt. Ein klarer Verstoss gegen das Datenschutzgesetz!
«Die Frage nach der Konfession ist auf Anmeldeformularen für eine Mietwohnung unzulässig, da sie eine ungerechtfertigte Verletzung der Privatsphäre darstellt», macht der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) Adrian Lobsiger (58) in seinem heute publizierten Tätigkeitsbericht klar.
Und: «Die systematische Sammlung von Daten zur religiösen Gesinnung – die von Gesetzes wegen als besonders schützenswerte Daten gelten – stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die sich grundsätzlich nicht mit dem überwiegenden privaten Interesse des Vermieters oder einem anderen Rechtfertigungsgrund begründen lässt.»
Drei schwarze Schafe
Lobsiger hat sich der Thematik angenommen und die Bewerbungsformulare der grössten Schweizer Liegenschaftsverwaltungen analysiert. Er wollte wissen, wie verbreitet die Praxis ist.
Insgesamt nahm der Datenschützer rund 30 Fragebögen unter die Lupe. Und dabei fanden sich drei Liegenschaftsverwaltungen, welche die Frage nach der Religion in ihre Standardformulare aufgenommen hatten. Die drei schwarzen Schafe hat der Datenschützer denn auch auf die Problematik aufmerksam gemacht.
Insgesamt kommt er aber zum Schluss, «dass es sich nicht um eine weitverbreitete Praxis handelt». Einen Persilschein stellt er dem gewichtigen Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) aus, der «in seinen Musterformularen keine solchen Frage vorsieht».
Nationalität, Zivilstand, Bürgerort und Konfession sind tabu
Die Religionsfrage ist aber nicht die einzige, welche nicht auf ein Bewerbungsformular gehört. So sind neben der Konfession etwa auch Fragen zum Zivilstand, zum Bürgerort oder zur Nationalität der Wohnungsbewerber grundsätzlich nicht zulässig, gibt der Edöb auf seiner Homepage weitere Tipps. Denn: «Diese Daten sind im Allgemeinen für die Auswahl der künftigen Mieterschaft nicht relevant.»
Der Edöb führt auch aus, welche Fragen zulässig sind. Angaben zur Identität wie Vorname, Name oder Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten der Mieter oder Bürgen sind okay. Gefragt werden darf auch, ob jemand die Schweizer oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, verbunden mit der Frage nach der Art der Aufenthaltsbewilligung und deren Ablaufdatum, da sich die Dauer einer Aufenthaltsbewilligung auf die Dauer des Mietverhältnisses auswirken kann.
Das gilt bei Finanzen und Wohnverhältnis
Wer den Vertrag unterzeichnet, darf auch zu den finanziellen Verhältnissen, Beruf und Arbeitgeber befragt werden. Von Nicht-Vertragsunterzeichnern dürfen diese Angaben hingegen nicht verlangt werden. Und einen Betreibungsregisterauszug darf der Vermieter erst beim Abschluss des Mietvertrags verlangen.
Nur gewisse Fragen dürfen zu den aktuellen Wohnverhältnissen gestellt werden. Der aktuelle Vermieter, die Dauer des Mietverhältnisses oder der Mietzins sind tabu. Hingegen darf sich der Vermieter nach allfälligen wichtigen Problemen erkundigen, die während des Mietverhältnisses aufgetreten sind. So darf er etwa fragen, ob das Mietverhältnis vom Vermieter aufgelöst wurde, und falls ja, aus welchem Grund.
Was die Nutzung des künftigen Mietobjekts betrifft, darf er auch wissen, wie viele Personen dort wohnen werden und ob die Wohnung als Familienwohnung dienen wird.
Haustiere und Musikinstrumente
Da die Mieter gesetzlich dazu verpflichtet sind, auf andere Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen, kommt man um gewisse Problembereiche nicht herum: Haustiere und Musikinstrumente.
So darf der Vermieter nach Haustieren fragen, da diese für Lärm sorgen können. Allerdings sollte der Vermieter differenziert nachfragen, um welche Art Haustier es sich handelt. Ein ständig bellender Hund ist ja auch problematischer als ein stummer Goldfisch.
Auch die Frage nach Musikinstrumenten ist im Allgemeinen unproblematisch. Diese sollte aber nur gestellt werden, empfiehlt der Edöb, «wenn ein spezifischer Rechtfertigungsgrund vorliegt». So zum Beispiel, wenn wegen des ungenügenden Schallschutzes eines Gebäudes abgeklärt werden muss, ob die Lebensweise einer potenziellen Mieterschaft sich als störend herausstellen könnte.