Die Aussagekraft solcher Tests sei bislang zu unzuverlässig, um den Eingriff in die Rechte des Asylbewerbers zu rechtfertigen.Im entschiedenen Fall geht es um einen nigerianischen Asylbewerber in Ungarn. Bei seinem Asylantrag gab er an, er sei homosexuell und befürchte, wegen seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatland verfolgt zu werden.
Die ungarischen Asylbehörden stellten fest, dass die Schilderungen des Nigerianers insgesamt widerspruchsfrei und glaubwürdig waren. Ein psychologischer Gutachter konnte die Homosexualität allerdings nicht bestätigen. Daher lehnten die Behörden den Asylantrag ab.Die Klage des Nigerianers legten die ungarischen Gerichte dem EuGH vor. Sie fragten an, inwieweit gutachterliche Methoden zulässig sind, um die behauptete Homosexualität eines Asylbewerbers zu überprüfen.
Unzulässige Recherchen
Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass Gutachten durchaus zulässig sind, um zu klären, inwieweit ein Asylbewerber tatsächlich schutzbedürftig ist. Die Art der Gutachten müsse aber mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang stehen, insbesondere mit dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Nach dem Luxemburger Urteil bedeutet dies insbesondere auch, dass Eingriffe in die Rechte der Asylbewerber nur dann gerechtfertigt und zulässig sind, wenn das Gutachten «auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist«. Bei der Frage der Homosexualität sei dies nach Recherchen der EU-Kommission und Aussage mehrerer Regierungen anderer Mitgliedsstaaten aber nicht der Fall.
Tests nicht mit EU-Grundrechtecharta vereinbar
Psychologische Tests zur Homosexualität beträfen «die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers». Sie stünden daher in einem Missverhältnis zu ihrem Zweck und seien mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar, urteilte der EuGH. Das gelte auch, wenn der Test nur im Einvernehmen mit dem Asylbewerber durchgeführt wird, weil dieser bei seiner Zustimmung unter erheblichem Druck stehe.
In jedem Fall dürfe eine Asylentscheidung nicht allein auf ein solches Gutachten gestützt werden, entschied der EuGH weiter. Kompetenten Asyl-Entscheidern sei es durchaus möglich, die Angaben eines Asylbewerbers nach ihrer Schlüssigkeit und Plausibilität zu bewerten. (SDA)