Kriminelle Organisation?
Jetzt kommt Tamil-Tigers-Fall vors Bundesgericht

Das Bundesstrafgericht hat im letzten Juni entschieden, dass es sich bei den Tamil Tigers um keine kriminelle Organisation handelt. Doch jetzt wurde der Entscheid weitergezogen.
Publiziert: 20.04.2019 um 11:08 Uhr
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Aktualisiert: 20.04.2019 um 11:17 Uhr
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Das Bundesstrafgericht in Bellinzona kam 2018 zum Schluss, dass die Tamil Tigers nicht als kriminelle Organisation zu sehen seien. Alle 13 Angeklagten wurden in diesem Punkt freigesprochen. Bild: Anwalt Marcel Bosonet mit Unterstützern der Angeklagten.
Foto: Keystone

Mit der Frage, ob die Tamil Tigers eine kriminelle Organisation sind, muss sich das Bundesgericht befassen. Die Bundesanwaltschaft hat gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom vergangenen Juni eine Beschwerde eingereicht.

Ein Sprecher der Bundesanwaltschaft bestätigte am Samstag eine Meldung der Zeitungen von CH Media. Zur Begründung des Weiterzuges machte die Bundesanwaltschaft keine Angaben.

Freispruch im Juni 2018

Das Bundesstrafgericht beurteilte den Fall im Juni 2018 in erster Instanz; 13 Angeklagte standen vor den Schranken. Das Gericht in Bellinzona kam zum Schluss, dass die Tamil Tigers nicht als kriminelle Organisation zu sehen seien und sprach alle Angeklagten in diesem Punkt frei.

Die Bundesanwaltschaft hatte nach einer neun Jahre dauernden Untersuchung die Auffassung vertreten, dass die Beschuldigten an einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen waren, beziehungsweise dass sie diese unterstützt hätten.

Verteidiger ebenfalls unzufrieden

Fünf der Beschuldigten wurden vom Bundesstrafgericht dennoch zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wegen gewerbsmässigen Betruges und in zwei Fällen wegen Urkundenfälschung.

Einen Weiterzug nach Lausanne hat laut dem Zeitungsbericht auch der Zürcher Anwalt Marcel Bosonnet beschlossen, der Verteidiger des zu einer bedingten Strafe verurteilten Leiters des World Tamil Coordinating Comitee (WTCC). Bosonnet fordert demnach einen Freispruch in den Nebenpunkten des Urteils. (SDA/jfr)

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