Eine gewisse Unzufriedenheit war den Bundesräten anzumerken: Bereits am Freitag hatten sie drastische Massnahmen angeordnet, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Umgesetzt wurden sie – zumindest nach Ansicht des Bundesrates – ungenügend. Deshalb stufte er die Situation neu als «ausserordentliche Lage» ein und greift zu Notrecht.
Ab Mitternacht sind öffentliche und private Veranstaltungen verboten. Alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe werden bis am 19. April 2020 geschlossen. Das sind Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete. Auch Betriebe, wo das Abstand halten nicht möglich ist, wie Coiffeursalons und Kosmetikstudios werden dicht gemacht.
Ausgenommen sind Lebensmittelläden: Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Essen, Trinken, Medikamenten und Waren des täglichen Gebrauchs sei sichergestellt. «Es ist nicht nötig, Notvorräte anzulegen», sagt Bundesrat Alain Berset (47) Lebensmittelläden, Take-aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Apotheken bleiben geöffnet, ebenso Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, Hotels, die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen. Auch Werkstätten für Transportmittel, können geöffnet bleiben.
Der Bundesrat führt zudem ab Mitternacht Kontrollen an den Grenzen zu Deutschland, Österreich und Frankreich ein. Wer im Ausland arbeitet, darf aber weiterhin über die Grenzen. Auch Güter sind von der neuen Regelung nicht betroffen.
Die Armee darf bis zu 8000 Soldaten zur Unterstützung der Kantone in den Spitälern, bei der Logistik und im Sicherheitsbereich einziehen. Bundesrätin Viola Amherd (57) spricht von «der grössten Mobilmachung seit dem Zweitem Weltkrieg».
Die Schliessung des Schulunterrichts gilt neu bis am 19. April. Am Freitag hiess es noch, die Massnahme gelte bis zum 4. April. Mit der Notstand-Regelung bestimmt neu auch der Bund, dass die Kantone für ein Betreuungsangebot für die Kinder sorgen müssen. Kindertagesstätten dürfen nur geschlossen werden, wenn es andere Betreuungsangebote gibt.
Um offene Fragen bei der Umsetzung zu klären, hat der Bundesrat am 18. März die Erläuterungen zu seiner am 16. März erlassenen Verordnung über die Bekämpfung des Coronavirus präzisiert. Ein Überblick der wichtigsten Punkte in alphabetischer Reihenfolge:
- Baustellen: Solche gelten als nicht öffentlich zugänglich und dürfen weiter betrieben werden.
- Beratungen: Nicht betroffen vom Verbot sind terminlich vereinbarte reine Beratungsdienstleistungen einzelner Kunden, beispielsweise bei Versicherungsagenturen und in Anwaltskanzleien, die in nicht generell öffentlichen Büros stattfinden. Auch Besuche von Aussendienstmitarbeitenden bei Privat- und Geschäftskunden sind zulässig.
- Blumenläden: Werden nun explizit als Beispiel von Einkaufsläden aufgeführt, die geschlossen werden müssen.
- Blutspendeaktionen: Solche sind weiterhin zulässig; sie gelten nicht als Veranstaltung.
- Detailhandel: Der Offenverkauf ist ohne zusätzliche Massnahmen erlaubt. Die Griffe von Verkaufswagen und Einkaufskörben sind täglich mit Seife oder herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. Auch Touchscreens, welche häufig im Bereich des Self-Check-out verwendet werden, sind regelmässig zu reinigen. Als Richtwert gilt: Pro 10 Quadratmeter darf ein Kunde anwesend sein. Bei kleineren Geschäften sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten, wobei vor allem die Vorgaben betreffend sozialer Distanz einzuhalten sind.
- Fahrschulen: Diese fallen neu ebenfalls unter den Begriff «Ausbildungsstätte», die Fahrstunden sind als Präsenzveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung einzustufen und daher verboten.
- Fondueessen/Geburtstagsessen: Solche erlaubte Essen sind neu nicht mehr namentlich in der Verordnung erwähnt. Unter Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen versteht der Bundesrat «Abendessen im kleinen Kreis». Die sozialen Kontakte sollten jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
- Hundesalons: Da öffentlich zugänglich, müssen solche auch geschlossen werden. Hundehütedienste, die auch das Abholen der Hunde an Treffpunkten (nicht aber in Geschäftsräumen) beinhalten, dürfen aber weiterhin angeboten werden.
- Kinderkrippen: Eine Schliessung der Kinderkrippe durch die Trägerschaft käme nur ausnahmsweise infrage, wenn beispielsweise alle Betreuerinnen und Betreuer krank wären oder andere innerbetriebliche Gründe einen Betrieb verunmöglichen würden.
- Kinderspielplätze: Gruppen von mehr als zirka 5 Kindern in Parks oder anderen Orten sollen weitmöglichst vermieden werden. Noch wichtiger ist, dass sich Eltern und andere Erwachsene nicht in Gruppen treffen, während ihre Kinder spielen. Ein Kontakt mit besonders gefährdeten Personen ist in jedem Fall zu vermeiden.
- Lebensmittelmarktstand: Ein einzelner Lebensmittelmarktstand ist den Lebensmittelläden gleichgestellt und darf somit betrieben werden, die Abstandregeln müssen aber auch hier eingehalten werden können.
- Onlinehandel: Dieser bleibt grundsätzlich erlaubt. Was die Auslieferung der Waren betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen. Auch die Aufgabe einer Bestellung in Geschäftsräumen ist unzulässig.
- Religion/Glauben: Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nicht erlaubt (Ausnahme: Beerdigungen im engen Familienkreis). Hingegen sieht die Verordnung nicht vor, dass die Örtlichkeiten geschlossen werden müssen. Die Kantone können allenfalls die Öffnungszeiten regeln, dürfen die Kirchen aber nicht schliessen.
- Sitzungen am Arbeitsplatz: Sitzungen am Arbeitsplatz sind weiterhin erlaubt. Allerdings müssen die Teilnehmenden die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Die Anzahl der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist zu beschränken. Als Referenzwert gelten zirka 4 Quadratmetern pro Person. Das bedeutet: In einem Sitzungszimmer von 4 x 8 Meter sollten nicht mehr als 8 Personen gleichzeitig anwesend sein.
- Sonstige Märkte: Schlachtviehmärkte, Viehmärkte und Schafannahmen dürfen nicht stattfinden.
- Soziale Einrichtungen: Beispielsweise Angebote für behinderte Menschen, Anlaufstellen für Obdachlose oder Menschen mit Suchtproblemen und Invalideneinrichtungen (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten) dürfen offen sein.
- Vollzug: Neu werden die Kantone davor gewarnt, beim Vollzug von zentralen Massnahmen die Bundesratsverordnung zu unterlaufen. «Beispielsweise wäre es nicht zulässig, wenn die kantonalen Vollzugsbehörden Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern sowie Lebensmittelläden schliessen würden.» Solche Läden seien vom Bund explizit von den zu schliessenden Einrichtungen ausgenommen.
- Waschsalons: Fallen unter den täglichen Bedarf und dürfen offen bleiben.
Um offene Fragen bei der Umsetzung zu klären, hat der Bundesrat am 18. März die Erläuterungen zu seiner am 16. März erlassenen Verordnung über die Bekämpfung des Coronavirus präzisiert. Ein Überblick der wichtigsten Punkte in alphabetischer Reihenfolge:
- Baustellen: Solche gelten als nicht öffentlich zugänglich und dürfen weiter betrieben werden.
- Beratungen: Nicht betroffen vom Verbot sind terminlich vereinbarte reine Beratungsdienstleistungen einzelner Kunden, beispielsweise bei Versicherungsagenturen und in Anwaltskanzleien, die in nicht generell öffentlichen Büros stattfinden. Auch Besuche von Aussendienstmitarbeitenden bei Privat- und Geschäftskunden sind zulässig.
- Blumenläden: Werden nun explizit als Beispiel von Einkaufsläden aufgeführt, die geschlossen werden müssen.
- Blutspendeaktionen: Solche sind weiterhin zulässig; sie gelten nicht als Veranstaltung.
- Detailhandel: Der Offenverkauf ist ohne zusätzliche Massnahmen erlaubt. Die Griffe von Verkaufswagen und Einkaufskörben sind täglich mit Seife oder herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. Auch Touchscreens, welche häufig im Bereich des Self-Check-out verwendet werden, sind regelmässig zu reinigen. Als Richtwert gilt: Pro 10 Quadratmeter darf ein Kunde anwesend sein. Bei kleineren Geschäften sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten, wobei vor allem die Vorgaben betreffend sozialer Distanz einzuhalten sind.
- Fahrschulen: Diese fallen neu ebenfalls unter den Begriff «Ausbildungsstätte», die Fahrstunden sind als Präsenzveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung einzustufen und daher verboten.
- Fondueessen/Geburtstagsessen: Solche erlaubte Essen sind neu nicht mehr namentlich in der Verordnung erwähnt. Unter Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen versteht der Bundesrat «Abendessen im kleinen Kreis». Die sozialen Kontakte sollten jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
- Hundesalons: Da öffentlich zugänglich, müssen solche auch geschlossen werden. Hundehütedienste, die auch das Abholen der Hunde an Treffpunkten (nicht aber in Geschäftsräumen) beinhalten, dürfen aber weiterhin angeboten werden.
- Kinderkrippen: Eine Schliessung der Kinderkrippe durch die Trägerschaft käme nur ausnahmsweise infrage, wenn beispielsweise alle Betreuerinnen und Betreuer krank wären oder andere innerbetriebliche Gründe einen Betrieb verunmöglichen würden.
- Kinderspielplätze: Gruppen von mehr als zirka 5 Kindern in Parks oder anderen Orten sollen weitmöglichst vermieden werden. Noch wichtiger ist, dass sich Eltern und andere Erwachsene nicht in Gruppen treffen, während ihre Kinder spielen. Ein Kontakt mit besonders gefährdeten Personen ist in jedem Fall zu vermeiden.
- Lebensmittelmarktstand: Ein einzelner Lebensmittelmarktstand ist den Lebensmittelläden gleichgestellt und darf somit betrieben werden, die Abstandregeln müssen aber auch hier eingehalten werden können.
- Onlinehandel: Dieser bleibt grundsätzlich erlaubt. Was die Auslieferung der Waren betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen. Auch die Aufgabe einer Bestellung in Geschäftsräumen ist unzulässig.
- Religion/Glauben: Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nicht erlaubt (Ausnahme: Beerdigungen im engen Familienkreis). Hingegen sieht die Verordnung nicht vor, dass die Örtlichkeiten geschlossen werden müssen. Die Kantone können allenfalls die Öffnungszeiten regeln, dürfen die Kirchen aber nicht schliessen.
- Sitzungen am Arbeitsplatz: Sitzungen am Arbeitsplatz sind weiterhin erlaubt. Allerdings müssen die Teilnehmenden die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Die Anzahl der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist zu beschränken. Als Referenzwert gelten zirka 4 Quadratmetern pro Person. Das bedeutet: In einem Sitzungszimmer von 4 x 8 Meter sollten nicht mehr als 8 Personen gleichzeitig anwesend sein.
- Sonstige Märkte: Schlachtviehmärkte, Viehmärkte und Schafannahmen dürfen nicht stattfinden.
- Soziale Einrichtungen: Beispielsweise Angebote für behinderte Menschen, Anlaufstellen für Obdachlose oder Menschen mit Suchtproblemen und Invalideneinrichtungen (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten) dürfen offen sein.
- Vollzug: Neu werden die Kantone davor gewarnt, beim Vollzug von zentralen Massnahmen die Bundesratsverordnung zu unterlaufen. «Beispielsweise wäre es nicht zulässig, wenn die kantonalen Vollzugsbehörden Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern sowie Lebensmittelläden schliessen würden.» Solche Läden seien vom Bund explizit von den zu schliessenden Einrichtungen ausgenommen.
- Waschsalons: Fallen unter den täglichen Bedarf und dürfen offen bleiben.
Bis wann gelten die Regeln?
Die neuen Massnahmen gelten vorerst bis zum 19. April und werden das Bild auf den Schweizer Strassen deutlich verändern. «Wir wollen nicht den totalen Stillstand», sagte Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga (59). «Der totale Shutdown ist nicht nötig. Aber nur, wenn sich die Bevölkerung jetzt an die Massnahmen hält.»
Kantone überstimmen
Mit dem Notrecht entscheidet neu der Bund, wie er die Corona-Krise bekämpfen will. Die Kantone haben nichts mehr zu melden. Ein Beispiel ist der Kanton Wallis: Am Vormittag entschied er, alle Hotels zu schliessen. Am Nachmittag entschied der Bundesrat, dass diese aber offen bleiben dürfen und überstimmte damit den Kanton.
Verteidigungsministerin Viola Amherd erklärt, dass zur Unterstützung der Kantone der Einsatz von über 8000 Soldaten bewilligt wurde. Sie helfen in den Spitälern, in der Logistik – bei Nahrungsmittelntransport – oder im Sicherheitsbereich. Priorität hätten die Einsätze der Sanität. Wichtig ist, dass zivile Ärzte in ihrem Spital bleiben können. Neu eingezogen werden Leute, die im zivilen Leben nicht im Gesundheitswesen arbeiten, aber eine militärische Ausbildung in diesem Bereich erhalten haben. Zuerst werden die Einsätze von Rekrutenschule und Durchdienern verlängert, sagt Amherd.
Rasche Lösungen versprochen
Für die Unternehmen ist die Nachricht ein Schock. Die neuen Regeln gelten ab Mitternacht, also bleiben nur noch wenige Stunden, das eigene Geschäft für mindestens einen Monat zu schliessen. Zwar versprachen die Bundesräte den betroffenen Unternehmen rasche Hilfe, doch wie genau diese konkret aussehen soll, vermochten sie noch nicht zu sagen. «Wir werden rasch Lösungen liefern», versprach Sommaruga.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit, wie Sie sich selbst schützen können:
Hygienemassnahmen
- Hände regelmässig mit Wasser und Seife waschen und/oder Desinfektionsmittel nutzen.
- Nicht in Hände niesen oder husten, sondern Taschentuch oder Armbeuge nutzen. Taschentücher anschliessend sofort korrekt in geschlossenem Abfalleimer entsorgen.
- Bei Fieber und Husten zwingend zu Hause bleiben.
Kontakt minimieren
- Zu Hause blieben und Kontakte mit Personen möglichst minimieren. Nur in Ausnahmesituationen aus dem Haus gehen: Lebensmittel einkaufen / Arzt- oder Apothekenbesuch / Homeoffice ist für Ihre Arbeit nicht möglich / Sie müssen anderen Menschen helfen. Kontakt mit Personen vermeiden, die Atembeschwerden oder Husten haben.
- Wichtig: Keine Begrüssungsküsschen, keine Umarmungen, kein Händeschütteln.
- 2 Meter Abstand zu Mitmenschen halten, beispielsweise beim Anstehen oder bei Sitzungen.
- Öffentliche Verkehrsmittel meiden und Lieferdienste nutzen.
-
Bei Symptomen (Atembeschwerden, Husten oder Fieber) nicht in die Öffentlichkeit gehen und umgehend – unbedingt zuerst telefonisch – eine Ärztin, einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung kontaktieren.
Informiert bleiben
- An die Regeln und Ansagen der Behörden halten. Infoline Coronavirus: 058 463 00 00, Info-Seite des BAG: bag-coronavirus.ch
Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit, wie Sie sich selbst schützen können:
Hygienemassnahmen
- Hände regelmässig mit Wasser und Seife waschen und/oder Desinfektionsmittel nutzen.
- Nicht in Hände niesen oder husten, sondern Taschentuch oder Armbeuge nutzen. Taschentücher anschliessend sofort korrekt in geschlossenem Abfalleimer entsorgen.
- Bei Fieber und Husten zwingend zu Hause bleiben.
Kontakt minimieren
- Zu Hause blieben und Kontakte mit Personen möglichst minimieren. Nur in Ausnahmesituationen aus dem Haus gehen: Lebensmittel einkaufen / Arzt- oder Apothekenbesuch / Homeoffice ist für Ihre Arbeit nicht möglich / Sie müssen anderen Menschen helfen. Kontakt mit Personen vermeiden, die Atembeschwerden oder Husten haben.
- Wichtig: Keine Begrüssungsküsschen, keine Umarmungen, kein Händeschütteln.
- 2 Meter Abstand zu Mitmenschen halten, beispielsweise beim Anstehen oder bei Sitzungen.
- Öffentliche Verkehrsmittel meiden und Lieferdienste nutzen.
-
Bei Symptomen (Atembeschwerden, Husten oder Fieber) nicht in die Öffentlichkeit gehen und umgehend – unbedingt zuerst telefonisch – eine Ärztin, einen Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung kontaktieren.
Informiert bleiben
- An die Regeln und Ansagen der Behörden halten. Infoline Coronavirus: 058 463 00 00, Info-Seite des BAG: bag-coronavirus.ch