Jugendliebe und weitere Ausnahmen
So wird die Pädophilen-Initiative umgesetzt

Über die Umsetzung der Pädophilen-Initiative besteht Einigkeit. Der Nationalrat hat heute die letzten Differenzen ausgeräumt. Im Zentrum steht die sogenannte Härtefallklausel.
Publiziert: 07.03.2018 um 08:44 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2018 um 16:55 Uhr
Bei der Umsetzung der Pädophilen-Initiative gab am Schluss nur noch die Jugendliebe zu reden. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Die Härtefallklausel soll dem Gericht ermöglichen, in besonders leichten Fällen eine Ausnahme zu machen. Die Initiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» enthält nämlich einen Automatismus.

Unabhängig von den Umständen des Einzelfalls muss einschlägig vorbestraften Täter jegliche Tätigkeit mit Minderjährigen und Abhängigen verboten werden. Das vom Gericht ausgesprochene Strafmass spielt keine Rolle. Das aber verletzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Keine Ausnahme bei klinisch pädophilen Straftäter

Mit der Härtefallklausel will das Parlament keine Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Hintertür einführen. Absurde Urteile oder besonders stossende Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen damit aber vermieden werden können. Keine Ausnahme darf das Gericht bei klinisch pädophilen Straftätern machen oder bei Verurteilten, die sich besonders schwere Delikte zu Schulden kommen liessen.

In der Botschaft erwähnte der Bundesrat denkbare Beispiele für besonders leichte Fälle, darunter den Verkauf eines Magazins mit expliziten Darstellung an einen Minderjährigen oder das Herumzeigen von Sexvideos mit kinderpornografischem Inhalt unter Jugendlichen. Erwähnt ist auch der Fall einer Frau, die sich von ihrem Ehemann vor den Augen der minderjährigen Babysitterin anstössig begrabschen liess.

Jugendlieben von Initiative nicht betroffen

Diese Beispiele bleiben umstritten. Solche oder ähnliche Fälle müssen vielleicht dereinst von den Gerichten beurteilt werden. Unbestritten ist aber, dass die Jugendliebe zwischen jungen Erwachsenen und bereits jugendlichen Kindern einen besonders leichten Fall darstellt.

Die letzte bedeutende Differenz zwischen den Räten betraf eine Bestimmung, die eine ausdrückliche Ausnahme für die Jugendliebe im Gesetz verankern wollte. Der Ständerat hatte diese Sonderausnahme zunächst beschlossen, dann aber wieder fallengelassen. Am Mittwoch ist auch der Nationalrat, der die Klausel übernommen hatte, mit 101 zu 81 Stimmen auf seinen Entscheid zurückgekommen.

Kommissionssprecherin Andrea Gmür (CVP/LU) warnte vor Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit. Nach Ansicht von Natalie Rickli (SVP/ZH) sind neben der Jugendliebe keine anderen Ausnahmen denkbar. Deshalb sei eine ausdrückliche Bestimmung unnötig, sagte sie. SP, Grüne und die FDP kämpfte erfolglos für die Ausnahmebestimmung. «Es ist wichtig, dass wir den gesetzgeberischen Willen möglichst klar definieren», sagte Christa Markwalder (FDP/BE).

Bei einer weiteren Differenz zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA lenkte der Nationalrat ebenfalls ein. Damit ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmung.

Klares Ja zur Initiative 2014

Diese enthält einen umfassenden Katalog von Straftaten, die ein lebenslanges Verbot von beruflichen Tätigkeiten oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit Minderjährigen zur Folge haben. Dazu gehören zum Beispiel sexuelle Handlungen mit Kindern, Kinderpornografie, sexuelle Belästigung von oder Exhibitionismus vor Minderjährigen.

Auch die Tätigkeit mit besonders schutzbedürftigen Opfern wird einschlägig verurteilten Tätern verboten. Das können Kranke, psychisch oder geistig Beeinträchtigte oder zum Widerstand unfähige Personen sein. Den Vorschlag des Bundesrats, dass einmal ausgesprochene Tätigkeitsverbote nach einer gewissen Zeit überprüft und wieder aufgehoben werden können, lehnte das Parlament ab.

Die Initiative ist im Mai 2014 von Volk und Ständen angenommen worden. Schon im Dezember 2013 hatten die Räte losgelöst davon eine Gesetzesänderung beschlossen, die das bisher geltende Berufsverbot verschärfte. Unter diesem neuen Regime blieben die Tätigkeitsverbote in der Regel zeitlich begrenzt. Neu konnten aber auch Kontakt- und Rayonverbote ausgesprochen werden. (SDA)

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