Datenschützer gibt BLICK recht!
Beamte dürfen nicht Versteckis spielen

Letztes Jahr lieferte der Nachrichtendienst des Bundes unkompliziert Zahlen zu überprüften Asyldossiers. Dieses Jahr verzögerte er die Herausgabe. Zu Unrecht, findet der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrage Adrian Lobsiger. Er gibt BLICK in einem Streitfall recht.
Publiziert: 09.03.2017 um 14:32 Uhr
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Aktualisiert: 05.10.2018 um 19:25 Uhr
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger spricht Klartext: «Die im konkreten Fall vorgebrachten Gründe haben mich nicht überzeugt, zumal weder ein dauerndes noch vorübergehendes Geheimhaltungsinteresse für die Verzögerung genannt werden konnte.»
Foto: Peter Mosimann
Ruedi Studer

Die erhöhte Terrorgefahr in Europa wirkt sich auf die Arbeit des Geheimdienstes aus: So überprüfte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) letztes Jahr 5202 Asyldossiers auf eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz. Ein Rekord! In 14 Fällen empfahl er aus Sicherheitsbedenken die Ablehnung des Asylgesuchs, in einem Fall empfahl er den Entzug des Asyl- und Flüchtlingsstatus.

Diese Zahlen stehen im gestern veröffentlichten Geschäftsbericht des Bundesrats. Doch eigentlich hätten diese Zahlen schon vor Wochen publik werden müssen! Das bestätigt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) in einem Streitfall zwischen BLICK, NDB und Bundeskanzlei. 

NDB verweigert Auskunft

BLICK fragte nämlich schon im Januar nach den Daten. Eine analoge Anfrage hatte der NDB vor einem Jahr noch rasch und unkompliziert innert Stunden positiv beantwortet.

Doch dieses Jahr verweigerte er diese Auskunft. Die Zahlen würden im bundesrätlichen Geschäftsbericht veröffentlicht, deshalb sei die Bundeskanzlei zuständig.

Eine Informationsverzögerung um gut zwei Monate also. Kein Problem? Ganz und gar nicht: Es geht um die Grundsatzfrage, wann und wie rasch die Bundesverwaltung Informationen liefern muss oder eben verzögern kann. Diesmal zwei Monate? Das nächste Mal sechs? Vielleicht ein Jahr?

Das Recht der Bürger auf eine transparente Verwaltung würde eingeschränkt. Die Medienarbeit, die sich auf möglichst aktuelle Informationen stützt, würde behindert. Ein Rückschritt in die Dunkelkammer wäre die Folge.

Öffentlichkeitsbeauftragter stützt BLICK

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz wurde BLICK deshalb bei Edöb Adrian Lobsiger vorstellig. Dieser kam Anfang März zum Schluss, dass der NDB unabhängig vom Geschäftsbericht die Zahlen herausgeben müsse.

Seine Empfehlung: Der Zugang müsse «unverzüglich – das heisst noch vor der geplanten Veröffentlichung des Geschäftsberichts des Bundesrats» gewährt werden. Und: «Der Nachrichtendienst des Bundes ist gehalten, auch in Zukunft entsprechend zu verfahren.»

Der NDB unter Direktor Markus Seiler verweigert sich dieser Edöb-Empfehlung.

Der Nachrichtendienst des Bundes unter Direktor Markus Seiler verweigert sich der Edöb-Empfehlung.
Foto: KEYSTONE/PETER KLAUNZER

Gesetzgeber verlangt «raschen Zugang»

«Die Verwaltung kann die Herausgabe nur unter Anrufung von Gründen verzögern, die vom Öffentlichkeitsgesetz gedeckt sind», erläutert Lobsiger seine Rüge gegenüber BLICK. Die Begründung seitens NDB und Bundeskanzlei hätten nicht überzeugt – «zumal weder ein dauerndes noch vorübergehendes Geheimhaltungsinteresse für die Verzögerung genannt werden konnte».

Das Öffentlichkeitsgesetz enthalte kurze Fristen für die Bearbeitung von Gesuchen, stellt Lobsiger klar: «Der gesetzgeberische Wille verlangt somit nach einem raschen Zugang.» 

«Beschleunigen statt verzögern»

An die Adresse der Behörden macht er deutlich: «Das Gesetz lässt durchaus Spielraum, den Zugang zum Service public zu beschleunigen statt zu verzögern.»

Im BLICK-Fall geht es dem Edöb auch um grundsätzliche Überlegungen: «Die Argumente der Verwaltung würden in letzter Konsequenz den Zugang zu sämtlichen Informationen, die in irgendeiner Weise in den Geschäftsbericht des Bundesrats einfliessen, bis zu dessen Publikation verzögern», erklärt er. «Weder sehe ich dafür einen rechtlich überzeugenden Grund, noch wem das etwas nützen könnte.»

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