Lebenslange Freiheitsstrafe, dazu ordentliche Verwahrung und ambulante Therapie: So lautet das Urteil gegen den Vierfachmörder von Rupperswil AG (BLICK berichtete). Dass Thomas N. (34) jemals wieder in die Freiheit entlassen wird, ist mit diesem Verdikt sehr unwahrscheinlich.
Theoretisch ist es aber möglich. Denn «lebenslänglich» heisst in der Schweiz, dass ein verurteilter Straftäter nach 15 oder gar schon nach zehn Jahren bedingt entlassen werden kann. Wenn er sich im Gefängnis gut verhalten hat und nicht rückfallgefährdet ist.
Bundesrat wird Verschärfungen prüfen
Die lebenslange Freiheitsstrafe – sie kann nur bei Mord, qualifizierter Geiselnahme, Völkermord sowie Kriegsverbrechen verhängt werden – sei ein Etikettenschwindel, urteilen die Politiker Natalie Rickli (41) und Andrea Caroni (38). Sie haben daher im Juni zwei gleichlautende Vorstösse eingereicht (BLICK berichtete), die eine Änderung verlangen.
Nun hat der Bundesrat den Vorstoss beantwortet. Justizministerin Simonetta Sommaruga (58) wird dem Parlament Vorschläge unterbreiten, wie das heutige System der lebenslangen Freiheitsstrafe reformiert werden soll.
Sommaruga wird folgende Ansätze prüfen:
- Wenn die Schuld des Täters besonders gravierend ist, sollte der Richter eine Freiheitsstrafe aussprechen können, bei der die früheste bedingte Entlassung erst nach 30 oder 50 Jahren möglich ist.
- Richter sollen die Möglichkeit haben, eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung bereits beim Urteil auszuschliessen, wenn sie eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen.
- Es soll deutlich längere Freiheitsstrafen geben als Alternative zur lebenslangen Freiheitsstrafe, die faktisch im Strafmass von der Lebensdauer des Täters abhängt.
Erfolg ungewiss
In anderen Ländern ist das heute schon möglich. Ob Caroni und Rickli Erfolg haben, steht jedoch in den Sternen. Rickli hatte bereits vor sechs Jahren einmal einen Anlauf genommen – erfolglos.
Die Rechtskommission verwarf ihre Idee mit der Begründung, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur in wenigen Fällen ausgesprochen werde und der Ausschluss der bedingten Entlassung dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts widerspreche. Das öffentliche Interesse an Sicherheit gegenüber dem Interesse der Resozialisierung nur in einem bestimmten Moment abzuwägen, greife zu kurz, so die Kommission damals.