Das Schweizer Erbrecht sei in die Jahre gekommen und trage nicht mehr den aktuellen Verhältnissen Rechnung, meint der Bundesrat. Deshalb verabschiedet er die Revision des seit 1912 geltenden und seither nur punktuell angepassten Erbrechts zuhanden des Parlaments.
Und diese Änderungen sind einschneidend: Der Bundesrat will die Pflichtanteile der Nachkommen kürzen, um so dem Erblasser mehr Freiheiten über sein Vermögen zusprechen. Heute haben sowohl Kinder, Ehepartner bzw. eingetragene Partner sowie die Eltern Anspruch auf einen Mindestteil der Erbschaft. Neu soll der Pflichtteil für Nachkommen reduziert und derjenige für Eltern ganz gestrichen werden, so der Vorschlag der Landesregierung.
Nachkommen erhalten anstatt Dreivierteln nur noch die Hälfte des ganzen Nachlasses, wenn der Verstorbene keinen Ehe- oder eingetragenen Partner hinterlässt.
Ehegatten oder eingetragene Partner jedoch erhalten weiterhin Anspruch auf die Hälfte des ganzen Nachlasses, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt.
Sind Ehegatten oder eingetragene Partner vorhanden, haben die Nachkommen nur noch Anspruch auf einen Viertel des Nachlasses. Vorher waren es 3/8.
Mit der Revision haben Ehegatten und eingetragene Partner wie aktuell Anspruch auf einen Viertel des Nachlassen, wenn der Erblasser Nachkommen hat.
Eltern, die sowieso erst erben, wenn weder Partner noch Nachkommen vorhanden sind, sollen gar keinen Pflichtanteil mehr erhalten. Vorher war es immerhin einen Achtel des Nachlasses.
Auch Familienunternehmen profitieren
Die Flexibilisierung eröffnet auch neue Optionen für die Unternehmensnachfolge. Die Möglichkeit der Übergabe innerhalb der Familie werde damit gestärkt, so die Einschätzung des Bundesrats. Der Eingriff ins Erbrecht begründet der Bundesrat mit den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens. Viele Menschen leben in Patchworkfamilien, in faktischen Lebenspartnerschaften mit gemeinsamen Kindern oder in Familien mit alleinerziehenden Müttern und Vätern.
Faktische Lebenspartner bekommen auch weiterhin keinen Pflichtanteil wie Ehe- oder eingetragene Partner. Doch jene, denen nach dem Tod ihres Partners finanzielle Not droht, haben vorübergehend einen Unterstützungsanspruch. Er soll aber eher die Ausnahme denn Regel sein.
Ärger mit dem Nachlass? Das Problem kennt nicht nur der Tierschutzverein in Lugano TI. Über 14 Jahre lang musste man auf das Erbe von O.W. Fischer (†88) warten. Grund: Die Testamentsvollstreckung wurde verschleppt. Der Wert der vererbten Villa sank, die Kosten des Anwalts stiegen.
«Das kommt immer wieder vor», sagt Maria Cristina Bonfio (58). Doch meist blockierten Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft die Vollstreckung, so die Präsidentin des Tessiner Notarenverbands, «da wird das Testament nicht anerkannt und vor Gericht gezogen. Und das kann sich in die Länge ziehen».
«Jeder kann ein Testament vollstrecken»
Nicht immer sei der Nachlassverwalter ein Jurist. «Praktisch jeder kann ein Testament vollstrecken. Notare, Privatpersonen, aber auch Banken», erklärt die Rechtsanwältin. Meist sei es eine Vertrauensperson des Testamentverfassers.
Wenn jemand den Verdacht habe, dass der Nachlassverwalter nicht korrekt arbeite, könne man sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden. Im Tessin ist dies ein Richter. Und dieser, so Bonfio, könne dem Nachlassverwalter im Zweifelsfall das Vollstreckungsmandat entziehen.
Pflichtteil im Testament beachten
Maria Cristina Bonfio rät: «Möchte jemand ein Testament aufsetzen, dann sollte er sich juristisch beraten lassen.» So könne man nicht ohne weiteres das eigene Vermögen nach Belieben vererben. Direkte Verwandte wie die eigenen Kinder, der Ehepartner oder – bei Kinderlosigkeit – die Eltern hätten immer ein Recht auf einen Pflichtteil.
«Gültigkeit haben handgeschriebene und unterzeichnete Testamente», sagt Bonfio. Noch besser sei es, wenn sie beim Notar in Anwesenheit von Zeugen aufgesetzt und unterschrieben würden. Eine weitere Möglichkeit sei ein Erbvertrag, so die auf Erbrecht spezialisierte Notarin. «Der wird schon zu Lebzeiten mit den Erben ausgehandelt und von allen unterschrieben.» Ein Erbvertrag sei im Nachhinein auch kaum anfechtbar.
Ärger mit dem Nachlass? Das Problem kennt nicht nur der Tierschutzverein in Lugano TI. Über 14 Jahre lang musste man auf das Erbe von O.W. Fischer (†88) warten. Grund: Die Testamentsvollstreckung wurde verschleppt. Der Wert der vererbten Villa sank, die Kosten des Anwalts stiegen.
«Das kommt immer wieder vor», sagt Maria Cristina Bonfio (58). Doch meist blockierten Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft die Vollstreckung, so die Präsidentin des Tessiner Notarenverbands, «da wird das Testament nicht anerkannt und vor Gericht gezogen. Und das kann sich in die Länge ziehen».
«Jeder kann ein Testament vollstrecken»
Nicht immer sei der Nachlassverwalter ein Jurist. «Praktisch jeder kann ein Testament vollstrecken. Notare, Privatpersonen, aber auch Banken», erklärt die Rechtsanwältin. Meist sei es eine Vertrauensperson des Testamentverfassers.
Wenn jemand den Verdacht habe, dass der Nachlassverwalter nicht korrekt arbeite, könne man sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde wenden. Im Tessin ist dies ein Richter. Und dieser, so Bonfio, könne dem Nachlassverwalter im Zweifelsfall das Vollstreckungsmandat entziehen.
Pflichtteil im Testament beachten
Maria Cristina Bonfio rät: «Möchte jemand ein Testament aufsetzen, dann sollte er sich juristisch beraten lassen.» So könne man nicht ohne weiteres das eigene Vermögen nach Belieben vererben. Direkte Verwandte wie die eigenen Kinder, der Ehepartner oder – bei Kinderlosigkeit – die Eltern hätten immer ein Recht auf einen Pflichtteil.
«Gültigkeit haben handgeschriebene und unterzeichnete Testamente», sagt Bonfio. Noch besser sei es, wenn sie beim Notar in Anwesenheit von Zeugen aufgesetzt und unterschrieben würden. Eine weitere Möglichkeit sei ein Erbvertrag, so die auf Erbrecht spezialisierte Notarin. «Der wird schon zu Lebzeiten mit den Erben ausgehandelt und von allen unterschrieben.» Ein Erbvertrag sei im Nachhinein auch kaum anfechtbar.