Rapper Besko (33), Kosovare mit Landesverweis, durfte für Ferien mit seinem Sohn in die Schweiz reisen – und überfiel dabei noch schnell die Post in Dübendorf ZH (BLICK berichtete).
«Ein Witz!», findet SVP-Nationalrat Alfred Heer (57, ZH). Nach dem Fall Besko will er nun einen früheren Vorstoss nochmals einreichen: Einreisesperren in die Schweiz sollen nicht mehr wegen einer verstorbenen Grossmutter oder einer Taufe temporär aufgehoben werden dürfen. Er will die sogenannten Suspensionsverfügungen, mit welchen eine Einreisesperre temporär ausgesetzt wird, streichen – sofern es nur um Familienangelegenheiten geht.
2018 wurden 388 Schweiz-Reisli bewilligt
BLICK liegen konkrete Zahlen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Thema vor. In den vergangenen Jahren wurden jeweils zwischen 300 und 400 Schweiz-Reisli bewilligt. Letztes Jahr belief sich die Zahl auf insgesamt 388.
«Das SEM kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein bestehendes Einreiseverbot vorübergehend suspendieren», erklärt SEM-Sprecher Lukas Rieder.
Aktuell sind 69 Ferienreisli am Laufen. Die Gründe dafür sind vielfältig. In gut zwei Drittel der Fälle geht es in erster Linie um Familienangelegenheiten, die unter die von Heer geforderte Beschränkung fallen würden. Darunter fallen etwa Familienbesuche sowie Hochzeitsvorbereitungen.
Doch es gibt auch Fälle, in denen die temporäre Rückkehr sogar angeordnet wird – zum Beispiel bei gerichtlichen Vorladungen.
Bei den Herkunftsländern ist Serbien der Spitzenreiter – fast die Hälfte zählt zum Balkan. So auch Rapper Besko.
Per Ende Februar verzeichnete das SEM 61'961 gültige Einreisesperren. Allein letztes Jahr wurden 15'325 Einreisesperren verfügt – in den meisten Fällen mit einer Dauer von zwei bis fünf Jahren.
SEM: «Es besteht kein Anspruch»
Die Gewährung von temporären Reisli wird recht restriktiv gehandhabt. Die 388 Suspensionsverfügungen im letzten Jahr sind weniger als ein Promille der Einreiseverbote.
«Suspensionen von Einreiseverboten haben Ausnahmecharakter, und es besteht kein Anspruch auf eine derartige Ausnahmeregelung», betont Lukas Rieder denn auch.
Praxisgemäss würden im ersten Jahr nach Erlass des Einreiseverbots grundsätzlich keine Suspensionen erteilt, «ausser bei ganz wichtigen familiären Anlässen wie Todesfällen oder Geburten eigener Kinder», so Rieder.
Bis zu 60 Tage im Jahr
Im zweiten und dritten Jahr seien Suspensionen von maximal 14 Tagen, im vierten und fünften Jahr von maximal 30 Tagen und ab dem sechsten Jahr von maximal 60 Tagen im Kalenderjahr – gestaffelt oder am Stück – möglich. «Sofern nicht besondere Umstände vorliegen würden», so der SEM-Sprecher.
Er betont: «Voraussetzung ist dabei immer, dass die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere nicht von vornherein von einem konkreten Risiko einer Verletzung der öffentlichen Ordnung auszugehen ist.»