Die Nachrichten überschlagen sich. Am Freitag hat der Bundesrat drastische Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie beschlossen. Am Samstagabend rief das Tessin die Notlage aus. Seither folgten diverse Kantone. Am Montag beschloss die Regierung schliesslich die Ausrufung der «ausserordentlichen Lage» im ganzen Land.
Doch was heisst das überhaupt? BLICK erklärt die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit der Corona-Krise in der Schweiz.
Notstand/Notlage
Die beiden Begriffe Notstand und Notlage bezeichnen genau dasselbe. Umgangssprachlich werden sie generell für eine Ausnahmesituation verwendet, in der die Regierung mit ausserordentlichen Mitteln eingreift. Viele Kantone sehen in ihren Gesetzen explizit vor, dass die Notlage oder eben der Notstand ausgerufen werden kann.
Im Bevölkerungsschutzgesetz des Kantons Basel-Landschaft heisst es zum Beispiel: «Als Notlage gilt eine Situation, die sich aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technisch bedingten Ereignis ergeben kann und im Rahmen ordentlicher Abläufe nicht zu bewältigen ist, weil sie die betroffene Gemeinschaft in ihren personellen und materiellen Mitteln überfordert.»
Im Kanton Zürich ist derweil im Gesetz nicht von einer Notlage, sondern einer ausserordentlichen Lage die Rede. Gemeint ist aber das gleiche.
Notrecht
Notrecht – oder eigentlich korrekt Notverordnungsrecht – bezeichnet das Recht, dass der Bundesrat in Krisensituationen selbständig Massnahmen beschliessen kann, also ohne das Parlament miteinzubeziehen. Dieses Recht ist in der Bundesverfassung festgeschrieben, wobei sich der Begriff Notrecht dort so nicht explizit findet.
Konkret kann der Bundesrat Notverordnungen und Notverfügungen erlassen. Dies hat er im Zusammenhang mit der Corona-Krise vergangenen Freitag das erste Mal getan, als er unter anderem ein Verbot für Veranstaltungen unter 100 Personen beschloss. Am Montag hat er die Corona-Verordnung verschärft. Sie stützt sich direkt auf das Notrecht, das die Bundesverfassung vorsieht. Das schon Ende Februar beschlossene Grossveranstaltungsverbot hingegen war nicht im eigentlichen Sinne Notrecht, weil sich der Bundesrat dabei nicht auf die Verfassung, sondern das Epidemiengesetz stützte. Dort ist eine solche Massnahme explizit vorgesehen.
Voraussetzung für den Erlass von Notrecht ist, dass eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit droht. Die Verordnungen sind immer befristet. Sollen sie länger als sechs Monate dauern, muss das Parlament der Verlängerung zustimmen.
Der Bundesrat hat in der Vergangenheit schon mehrmals Notrecht erlassen. Am weitesten ging die Regierung im 1. und 2. Weltkrieg. Aber auch seither wurden mehrere Notverordnungen verabschiedet – allerdings mit deutlich weniger direkten Konsequenzen, wenn überhaupt, für den Alltag der Bevölkerung.
So wurde beispielsweise in der Finanzkrise 2008 zur Rettung der UBS Notrecht erlassen oder beim Swissair-Grounding 2001. Seit 2019 ist zudem eine Notverordnung des Bundesrats in Kraft, um die Schweizer Börse zu schützen. Hintergrund ist der Streit mit der EU über die Börsenäquivalenz.
Besondere und ausserordentliche Lage
Am Montagabend hat der Bundesrat erklärt, dass sich die Schweiz von nun an in einer «aussergewöhnlichen Lage» befindet. Die Regierung bezieht sich dabei auf das Epidemiengesetz, das drei Stufen kennt: die normale, besondere und ausserordentliche Lage.
Seit dem 28. Februar war von einer besonderen Lage die Rede. In dieser hat der Bundesrat die Kompetenz, gewisse Massnahmen selbst anzuordnen, für die sonst die Kantone zuständig sind. Diese haben aber immer noch ein Mitspracherecht und können entscheiden, wie genau die Entscheide des Bundesrats umgesetzt werden.
In einer ausserordentlichen Lage hingegen hat der Bundesrat das Ruder ganz übernommen – und kann Notrecht verabschieden, das weiter geht als die vorgesehenen Massnahmen im Epidemiengesetz.
Schaute man sich die Situation an, befand sich die Schweiz eigentlich schon vor Ausrufung der ausserordentlichen Lage in einer solchen. Schliesslich hat der Bundesrat bereits am Freitag Notrecht gestützt auf die Bundesverfassung verabschiedet. Der Bundesrat sprach trotzdem weiterhin von einer besonderen Lage. Er dürfte mit der Wortwahl vor allem ein Signal an die Kantone gesandt haben wollen: Wir übergehen euch nicht, sondern nehmen euch nach wie vor ernst.
Inzwischen ist die Lage aber so ernst und die beschlossenen Massnahmen so drastisch, dass der Bundesrat nicht mehr darum herumkommt, von einer ausserordentlichen Lage zu sprechen.
Bei der Corona-Pandemie herrscht Verwirrung bezüglich der Begriffe. Dabei geraten diese drei Bezeichnungen immer wieder durcheinander:
- Coronavirus:
Coronaviren sind eine Virenfamilie. Diese können sowohl Tiere als auch Menschen befallen und unterschiedliche Symptome auslösen. Corona (dt. Krone) bezieht sich auf ihre kronenartigen Fortsätze. - Sars-Cov-2:
Im Januar 2020 wurde in der chinesischen Stadt Wuhan ein neues Coronavirus identifiziert. Sars-Cov steht für Severe acute respiratory syndrome coronavirus (dt. schweres akutes Atemwegssyndrom-Coronavirus). Da es zur gleichen Art wie das Coronavirus in der Sars-Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 gehört, erhielt es die Nummer 2. - Covid-19:
Das Sars-Cov-2 löst in bestimmten Fällen eine Atemwegserkrankung aus. Diese wird als Covid-19 bezeichnet, also Coronavirus disease (dt. Coronavirus-Krankheit). Die Zahl 19 bezieht sich auf das Jahr 2019, indem die Krankheit zum ersten Mal diagnostiziert wurde. Zu den Symptomen gehören schwere Lungenentzündungen.
Bei der Corona-Pandemie herrscht Verwirrung bezüglich der Begriffe. Dabei geraten diese drei Bezeichnungen immer wieder durcheinander:
- Coronavirus:
Coronaviren sind eine Virenfamilie. Diese können sowohl Tiere als auch Menschen befallen und unterschiedliche Symptome auslösen. Corona (dt. Krone) bezieht sich auf ihre kronenartigen Fortsätze. - Sars-Cov-2:
Im Januar 2020 wurde in der chinesischen Stadt Wuhan ein neues Coronavirus identifiziert. Sars-Cov steht für Severe acute respiratory syndrome coronavirus (dt. schweres akutes Atemwegssyndrom-Coronavirus). Da es zur gleichen Art wie das Coronavirus in der Sars-Epidemie in den Jahren 2002 und 2003 gehört, erhielt es die Nummer 2. - Covid-19:
Das Sars-Cov-2 löst in bestimmten Fällen eine Atemwegserkrankung aus. Diese wird als Covid-19 bezeichnet, also Coronavirus disease (dt. Coronavirus-Krankheit). Die Zahl 19 bezieht sich auf das Jahr 2019, indem die Krankheit zum ersten Mal diagnostiziert wurde. Zu den Symptomen gehören schwere Lungenentzündungen.
Das Coronavirus beschäftigt aktuell die ganze Welt und täglich gibt es neue Entwicklungen. Alle aktuellen Informationen rund ums Thema gibt es im Coronavirus-Ticker.
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