Das bedeutet die Rentenreform für Sie
BLICK entwirrt den Zahlensalat der Altersvorsorge

Die Reform der Altersvorsorge ist ein kompliziertes Paket. BLICK die Grundzüge der Rentenreform und was die Neuerungen bedeuten würden.
Publiziert: 24.09.2017 um 11:18 Uhr
|
Aktualisiert: 05.10.2018 um 04:01 Uhr
Erklär-Video zur Rentenreform 2020
3:03
Abstimmung am 24. September:Erklär-Video zur Rentenreform 2020
Sermîn Faki und Ruedi Studer, Grafik: Spiridon Petridis

Am 24. September findet eine der wichtigsten Abstimmungen unserer Zeit statt. Bei der Altersvorsorge 2020 geht es um unsere Rente. Vor dem Urnengang herrscht aber noch grosse Verwirrung. Jede Seite pickt sich jenen Aspekt des komplexen Pakets heraus, mit dem sie die Stimmbürger von einem Nein oder einem Ja überzeugen will.

Das sind die wichtigsten Änderungen
  • Frauen müssen gleich lang arbeiten wie Männer: bis zum 65. Lebensjahr. Allerdings gibt es eine gewisse Flexibilisierung: Wer will, kann schon mit 62 in Rente oder aber bis 70 arbeiten.
     
  • Die AHV bekommt mehr Geld: vor allem, weil die Mehrwertsteuer um 0,6 Prozent erhöht wird. Die erste Erhöhung um 0,3 Prozent erfolgt im nächsten Jahr. Weil zeitgleich die IV-Zusatzfinanzierung ausläuft, merken wir erst die zweite Erhöhung im Jahr 2021.
     
  • Der Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird im Jahr 2019 von 6,8 auf 6 Prozent reduziert. Dadurch sinken die Pensionskassenrenten (PK) um 12 Prozent. Ausnahme: Für jene, die heute 43 Jahre oder älter sind, werden die Rentenausfälle aus einem Fonds bezahlt.
     
  • Zum Ausgleich für die sinkenden PK-Renten bekommen alle Neurentner ab 2019 70 Franken mehr AHV. Das Geld dafür kommt von Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Beide müssen je 0,15 mehr Lohnprozente zahlen.
     
  • Ehepaare erhalten künftig 155 statt 150 Prozent einer Einzelrente. Bei einer Maximalrente gibt das pro Monat 226 Franken mehr im Portemonnaie.
     
  • Der sogenannte Koordinationsabzug wird gesenkt – je nach Einkommen auf zwischen 14'100 und 21'150 Franken. Dadurch können mehr Teilzeitangestellte und Geringverdiener ein PK-Guthaben ansparen.
  • Frauen müssen gleich lang arbeiten wie Männer: bis zum 65. Lebensjahr. Allerdings gibt es eine gewisse Flexibilisierung: Wer will, kann schon mit 62 in Rente oder aber bis 70 arbeiten.
     
  • Die AHV bekommt mehr Geld: vor allem, weil die Mehrwertsteuer um 0,6 Prozent erhöht wird. Die erste Erhöhung um 0,3 Prozent erfolgt im nächsten Jahr. Weil zeitgleich die IV-Zusatzfinanzierung ausläuft, merken wir erst die zweite Erhöhung im Jahr 2021.
     
  • Der Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird im Jahr 2019 von 6,8 auf 6 Prozent reduziert. Dadurch sinken die Pensionskassenrenten (PK) um 12 Prozent. Ausnahme: Für jene, die heute 43 Jahre oder älter sind, werden die Rentenausfälle aus einem Fonds bezahlt.
     
  • Zum Ausgleich für die sinkenden PK-Renten bekommen alle Neurentner ab 2019 70 Franken mehr AHV. Das Geld dafür kommt von Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Beide müssen je 0,15 mehr Lohnprozente zahlen.
     
  • Ehepaare erhalten künftig 155 statt 150 Prozent einer Einzelrente. Bei einer Maximalrente gibt das pro Monat 226 Franken mehr im Portemonnaie.
     
  • Der sogenannte Koordinationsabzug wird gesenkt – je nach Einkommen auf zwischen 14'100 und 21'150 Franken. Dadurch können mehr Teilzeitangestellte und Geringverdiener ein PK-Guthaben ansparen.

Wissen Sie, was der Umwandlungssatz ist?

Die Vorlage ist kompliziert, weil in ihr viele Versicherungsbegriffe wie «Koordinationsabzug» oder «Überobligatorium» vorkommen. So kann laut der Umfrage von Demoscope nur etwa ein Viertel der Stimmbürger korrekt erklären, was der Umwandlungssatz ist.

Viele Stimmbürger sind aber auch verunsichert, weil die Altersvorsorge trotz gesetzlicher Vorgaben bei jedem anders aussieht: Jeder hat eine ganz individuelle Vorsorge-Geschichte – wegen des persönlichen Karriereverlaufs mit Jobwechseln, Arbeitspensen oder Beitragslücken.

Handlungsbedarf bei erster und zweiter Säule

Einige Dinge lassen sich dennoch verallgemeinern. Die Reform wurde aus zwei Gründen angegangen: Erstens braucht die AHV eine Zusatzfinanzierung, weil in den kommenden Jahren viele Menschen pensioniert werden.

Zweitens besteht Handlungsbedarf bei der zweiten Säule, der beruflichen Vorsorge. Denn weil wir immer älter werden, muss das angesparte Geld länger reichen.

Folgende Massnahmen sollen zur Entlastung beider Säulen beitragen:

  • Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 Jahre. Dadurch sinken zum einen die Ausgaben von AHV und Pensionskassen, weil Frauen ja ein Jahr später pensioniert werden. Zum anderen fliesst in beide Kassen mehr Geld, denn die Frauen zahlen ein Jahr länger ein.
     
  • Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,6 Prozent in zwei Schritten. Die zusätzlichen Einnahmen von 2,1 Milliarden Franken im Jahr 2030 kommen der AHV zugute.
     
  • Senkung des Umwandlungssatzes. Damit das bei der Pensionskasse (PK) angesparte Kapital länger reicht, soll der Umwandlungssatz im obligatorischen Teil von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden. Dies bedeutet 800 Franken weniger Rente pro 100'000 Franken angespartem Kapital – oder minus zwölf Prozent. Das betrifft aber nur jene etwa zehn Prozent der Versicherten, die nur im Obligatorium versichert sind.

Ausgleichsmassnahmen für Rentenkürzung

Eine Rentenkürzung aber kam für Bundesrat und Parlament nicht in Frage. Also wurden Massnahmen ergriffen, die diesen Verlust ausgleichen sollen:

  • Alle 35- bis 54-Jährigen müssen ein Lohnprozent mehr in die berufliche Vorsorge einzahlen.
     
  • Zudem wird der Koordinationsabzug gesenkt, also jener Lohnteil, der nicht in der Pensionskasse versichert ist. Auch das führt zu höheren Beiträgen, die während des Arbeitslebens eingezahlt werden.
     
  • Beide Massnahmen sorgen dafür, dass das Alterskapital zum Zeitpunkt der Pensionierung grösser ist und die monatliche Rente nicht um zwölf Prozent sinkt.
     
  • Doch auch aus der ersten Säule gibt es künftig mehr Geld. So erhalten Unverheiratete 70 Franken mehr AHV, Ehepaare und eingetragene Partnerschaften maximal 226 Franken mehr im Monat.

Zechprellerei oder letzte Chance?

Kritiker der Reform – FDP, SVP und die meisten Wirtschaftsverbände – monieren, dass damit die Ersparnisse aus der Erhöhung des Frauenrentenalters gleich wieder aufgefressen würden. Die Zeche dafür zahlten die Jungen.

Die Befürworter sagen, dass die Reform ohne diesen Ausgleich keine Chance vor dem Volk habe – und dass ein Nein an der Urne teurer wäre als diese Reform. Doch wie wirken sich diese Massnahmen auf jeden Einzelnen aus? Wer hat zum Schluss mehr im Portemonnaie, wer weniger?

So lange bräuchte es im Minimum für eine neue Vorlage
  • Nein zur Rentenreform (24. September 2017)
  • Neue Vernehmlassungsvorlage (Mitte Februar 2018)
  • Ende Vernehmlassung (Mitte Mai 2018)
  • Botschaft (September 2018)
  • Neue Reform im Erstrat (Dezember 2018)
  • Neue Reform im Zweitrat (März 2019)
  • Schlussabstimmung im Parlament (Ende Juni 2019)
  • Frühestmögliche Volks­abstimmung (26.11. 2019 – ­Blanko-Abstimmungstermine)
  • Verordnung (frühestens bis Mitte 2020)
  • Inkraftsetzung bis Januar 2021
  • Nein zur Rentenreform (24. September 2017)
  • Neue Vernehmlassungsvorlage (Mitte Februar 2018)
  • Ende Vernehmlassung (Mitte Mai 2018)
  • Botschaft (September 2018)
  • Neue Reform im Erstrat (Dezember 2018)
  • Neue Reform im Zweitrat (März 2019)
  • Schlussabstimmung im Parlament (Ende Juni 2019)
  • Frühestmögliche Volks­abstimmung (26.11. 2019 – ­Blanko-Abstimmungstermine)
  • Verordnung (frühestens bis Mitte 2020)
  • Inkraftsetzung bis Januar 2021
Das versprechen die Gegner

Eine neue Rentenreform sei schnell verabschiedet, versichern die Gegner der Altersvorsorge-Reform für den Fall eines Neins. Martin Kaiser (50) vom Arbeitgeberverband sagt: «Erstmals unterstützt ja auch die SP einen tieferen Mindestumwandlungssatz und ein höheres Frauenrentenalter – während SVP und FDP höhere BVG-Lohnbeiträge und eine höhere Mehrwertsteuer für die AHV mittragen.»

Damit seien die wichtigsten Eckwerte gesetzt. Das meinen auch die freisinnigen Ständeräte Joachim Eder (65) und Karin Keller-Sutter (53). Die St. Gallerin hält eine neue Vorlage darum innert zwei bis drei Jahren für möglich. Eder glaubt: «Die fünf bis sieben Jahre Verzug, vor denen die Befürworter jetzt warnen, sind eine reine Schutzbehauptung. Eine Reform in zwei Jahren ist kein Problem, wenn der politische Wille da ist.»

Eine neue Rentenreform sei schnell verabschiedet, versichern die Gegner der Altersvorsorge-Reform für den Fall eines Neins. Martin Kaiser (50) vom Arbeitgeberverband sagt: «Erstmals unterstützt ja auch die SP einen tieferen Mindestumwandlungssatz und ein höheres Frauenrentenalter – während SVP und FDP höhere BVG-Lohnbeiträge und eine höhere Mehrwertsteuer für die AHV mittragen.»

Damit seien die wichtigsten Eckwerte gesetzt. Das meinen auch die freisinnigen Ständeräte Joachim Eder (65) und Karin Keller-Sutter (53). Die St. Gallerin hält eine neue Vorlage darum innert zwei bis drei Jahren für möglich. Eder glaubt: «Die fünf bis sieben Jahre Verzug, vor denen die Befürworter jetzt warnen, sind eine reine Schutzbehauptung. Eine Reform in zwei Jahren ist kein Problem, wenn der politische Wille da ist.»

Diese Begriffe müssen Sie kennen

Drei-Säulen-System

Die Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: die für alle Einwohner obligatorische AHV, die für die meisten Erwerbstätigen obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskassen, PK) und die freiwillige Selbstvorsorge.

Vollrente

Eine Vollrente erhält derzeit, wer während 44 (Männer) oder 43 Jahren (Frauen) Beiträge eingezahlt hat – vom 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter. Wer Beitragslücken aufweist, hat nur Anspruch auf eine Teilrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente um etwa 2,3 Prozent.

Plafond

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 Prozent der Maximalrente von aktuell 2350 Franken pro Monat betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt. Mit der Reform der Altersvorsorge soll der Plafond auf 155 Prozent der Maximalrente, die dann bei 2420 Franken liegen wird, erhöht werden.

Umlageverfahren

Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass die laufenden Renten aus den laufenden Beiträgen bezahlt werden. Im Gegensatz dazu basiert die zweite Säule auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Vereinfacht ausgedrückt funktioniert eine PK wie ein Sparkonto: Jede Person spart für sich selbst. 

Eintrittsschwelle

Damit eine Person in der zweiten Säule versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 21'150 Franken erzielen. 

Koordinationsabzug

Er bestimmt, welcher Lohn bei der PK versichert ist. Er wird angewendet, um den Lohnanteil, der schon mit der AHV abgesichert ist, nicht noch einmal abzusichern. Der Abzug beträgt derzeit 24'675 Franken. Mit der Reform soll er gesenkt und flexibilisiert werden. Generell beträgt er dann 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens 14'100 Franken und höchstens 21'150 Franken. 

Altersguthaben

Das ist das angesparte Kapital in der zweiten Säule. Es besteht aus den eingezahlten Beiträgen und allenfalls freiwilligen Einkäufen samt Zinsen.

Umwandlungssatz

Damit wird aus dem Altersguthaben die jährliche PK-Rente errechnet. Heute liegt der Umwandlungssatz im Obligatorium bei 6,8 Prozent. Das heisst, aus einem Alterskapital von 100'000 Franken resultiert eine Rente von 6800 Franken im Jahr. Der Satz soll nun auf 6,0 Prozent gesenkt werden, weil das Altersguthaben aufgrund der steigenden Lebenserwartung länger reichen muss. Die Senkung würde bedeuten, dass die Renten um 12 Prozent sinken. Kompensationsmassnahmen sorgen dafür, dass dies nicht passiert.

Obligatorium und Überobligatorium

Das Gesetz definiert, welche Erwerbstätigen in eine PK einzahlen müssen und welche Minimalleistungen sie dafür erwarten dürfen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen 21'150 und 84'600 Franken. Viele PK richten aber Leistungen über das BVG-Obligatorium hinaus aus. Zum Beispiel verzichten sie auf die Eintrittsschwelle oder den Koordinationsabzug. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge. 

Übergangsgeneration

Personen, die zwischen 1953 und 1973 geboren sind, wären von der Senkung des Umwandlungssatzes besonders stark betroffen. Sie hätten keine Zeit, die Rentenkürzung durch Beitragszahlungen abzufangen, und kommen daher in den Genuss von zusätzlichen Kompensationsmassnahmen. Diese sorgen dafür, dass sie keine Renteneinbussen haben.

Drei-Säulen-System

Die Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: die für alle Einwohner obligatorische AHV, die für die meisten Erwerbstätigen obligatorische berufliche Vorsorge (Pensionskassen, PK) und die freiwillige Selbstvorsorge.

Vollrente

Eine Vollrente erhält derzeit, wer während 44 (Männer) oder 43 Jahren (Frauen) Beiträge eingezahlt hat – vom 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter. Wer Beitragslücken aufweist, hat nur Anspruch auf eine Teilrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente um etwa 2,3 Prozent.

Plafond

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 Prozent der Maximalrente von aktuell 2350 Franken pro Monat betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt. Mit der Reform der Altersvorsorge soll der Plafond auf 155 Prozent der Maximalrente, die dann bei 2420 Franken liegen wird, erhöht werden.

Umlageverfahren

Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Das heisst, dass die laufenden Renten aus den laufenden Beiträgen bezahlt werden. Im Gegensatz dazu basiert die zweite Säule auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Vereinfacht ausgedrückt funktioniert eine PK wie ein Sparkonto: Jede Person spart für sich selbst. 

Eintrittsschwelle

Damit eine Person in der zweiten Säule versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 21'150 Franken erzielen. 

Koordinationsabzug

Er bestimmt, welcher Lohn bei der PK versichert ist. Er wird angewendet, um den Lohnanteil, der schon mit der AHV abgesichert ist, nicht noch einmal abzusichern. Der Abzug beträgt derzeit 24'675 Franken. Mit der Reform soll er gesenkt und flexibilisiert werden. Generell beträgt er dann 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens 14'100 Franken und höchstens 21'150 Franken. 

Altersguthaben

Das ist das angesparte Kapital in der zweiten Säule. Es besteht aus den eingezahlten Beiträgen und allenfalls freiwilligen Einkäufen samt Zinsen.

Umwandlungssatz

Damit wird aus dem Altersguthaben die jährliche PK-Rente errechnet. Heute liegt der Umwandlungssatz im Obligatorium bei 6,8 Prozent. Das heisst, aus einem Alterskapital von 100'000 Franken resultiert eine Rente von 6800 Franken im Jahr. Der Satz soll nun auf 6,0 Prozent gesenkt werden, weil das Altersguthaben aufgrund der steigenden Lebenserwartung länger reichen muss. Die Senkung würde bedeuten, dass die Renten um 12 Prozent sinken. Kompensationsmassnahmen sorgen dafür, dass dies nicht passiert.

Obligatorium und Überobligatorium

Das Gesetz definiert, welche Erwerbstätigen in eine PK einzahlen müssen und welche Minimalleistungen sie dafür erwarten dürfen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen 21'150 und 84'600 Franken. Viele PK richten aber Leistungen über das BVG-Obligatorium hinaus aus. Zum Beispiel verzichten sie auf die Eintrittsschwelle oder den Koordinationsabzug. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge. 

Übergangsgeneration

Personen, die zwischen 1953 und 1973 geboren sind, wären von der Senkung des Umwandlungssatzes besonders stark betroffen. Sie hätten keine Zeit, die Rentenkürzung durch Beitragszahlungen abzufangen, und kommen daher in den Genuss von zusätzlichen Kompensationsmassnahmen. Diese sorgen dafür, dass sie keine Renteneinbussen haben.

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