BLICK erklärt, worum es wirklich geht
Das bedeutet die No-Billag-Initiative

Gäbe es nach einem Ja am 4. März 2018 etwas zu deuteln an der No-Billag-Initiative? Praktisch nichts, wie diese Inhaltserklärung des möglichen neuen Artikels 93 «Radio und Fernsehen» der Bundesverfassung zeigt.
Publiziert: 12.12.2017 um 12:07 Uhr
|
Aktualisiert: 12.09.2018 um 14:05 Uhr
Andrea Willimann

Sagen Volk und Stände am 4. März Ja zur No-Billag-Initiative, dann heisst es in Artikel 93 «Radio und Fernsehen» der Bundesverfassung künftig:

  1. Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. (bisher)
  2. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. (bisher)
  3. Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen. (neu)

Eine Konzession ist die befristete Erlaubnis, Radio- oder TV-Programme zu betreiben. 

Wer heute Radio- und Fernsehprogramme ausstrahlen will, muss diese vorab entweder dem Bundesamt für Kommunikation melden oder eine Konzession beantragen.

Gemeldete Radio- und Fernsehprogramme brauchen keine Konzession. Sie können über Internet, Kabelnetze, Satellit oder digitale Rundfunkplattformen (DAB, DVB-T) verbreitet werden.

Künftig wären Radio und Fernsehen an Konzessionen gebunden, die der Bund an die Meistbietenden verkaufen müsste. Wie genau, wird nicht beschrieben.

  1. Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen. (neu)

Der Bund dürfte die Radio- und Fernsehstationen nicht unterstützen. Geld aus Bundesmitteln gäbe es nur für dringliche amtliche Informationen, etwa wenn ein Chemieunfall passiert oder sich eine gefährliche Krankheit verbreitet.

Benjamin Schindler, Professor für öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Universität St. Gallen.
Foto: zVg

Sendungen oder andere Formen der Medienverbreitung (etwa Online-Medien) sind nicht ausdrücklich erwähnt. Unklar bleibt, was unter «Stationen» zu verstehen ist. Benjamin Schindler, Professor für öffentliches Recht an der Universität St. Gallen, meint, dass damit alle vom Bund finanzierten Radio- und Fernsehlösungen ausgeschlossen wären. Denkbar seien aber Beiträge an einzelne Sendegefässe – etwa zum Erhalt sprachlicher Vielfalt. Das kann der Bund gemäss Artikel 70 der Bundesverfassung, den die Initianten nicht antasten.

  1. Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben. (neu)

Billag ade! Weder darf der Bund selbst irgendeine Art von Empfangsgebühr eintreiben, noch darf er Unternehmen (heute die Billag) damit beauftragen. 

  1. Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen. (neu)

Dieser Satz verbietet es dem Bund grundsätzlich, Radio- und TV-Unternehmen zu betreiben. Ausnahme: Es herrscht kein Frieden. Wann ist dies der Fall? «Das Zeitalter der klassischen Kriegserklärung ist längst vorbei», kommentiert Professor Schindler.

Gestrichen: Andere Absätze wollen die Initianten aus dem Artikel streichen. Etwa den, der die Radio- und TV-Anbieter verpflichtet, sachlich und vielfältig zu informieren sowie auf andere Medien Rücksicht zu nehmen.

Der Kampf um die No-Billag-Initiative wird wohl die letzte grosse Schlacht vor dem Rücktritt von Bundespräsidentin und Medienministerin Doris Leuthard sein.
Foto: ANTHONY ANEX/KEYSTONE
Fehler gefunden? Jetzt melden

Was sagst du dazu?