«Ich glaube nicht, dass die mir die Wahrheit erzählen»
1:28
Tayland soll Wohnung aufgeben:«Ich glaube nicht, dass die mir die Wahrheit erzählen»

Nobler Damen-Club schmeisst Mieter Tayland Kaharan (43) raus
«Notfalls gehe ich vor Gericht»

Der Lyceum Club hat sich soziales Engagement auf die Fahne geschrieben. Jetzt hat der Zürcher Ableger dem langjährigen Mieter Tayland Kaharan gekündigt – in einer Phase, in der es für viele Menschen schwierig ist, billigen Wohnraum zu finden.
Publiziert: 09.02.2023 um 00:22 Uhr
|
Aktualisiert: 09.02.2023 um 10:56 Uhr
1/7
Das geschichtsträchtige Anwesen im Herzen Zürichs ist von aussen ein Bijou. Doch in der Einliegerwohnung hat es Schäden.
Foto: Siggi Bucher

Für den Flüchtlingsbetreuer Tayland Kaharan (43) platzte letzten Sommer die Bombe: Er kassierte die Kündigung für seine 2-Zimmer-Wohnung im Herzen von Zürich. Der edle Frauenverein Lyceum Club schmeisst ihn auf Ende März raus. Der angeführte Kündigungsgrund: Eigenbedarf. Gleichzeitig bietet der Club die einzelnen Zimmer auf seiner Webseite zur Vermietung an, «für Veranstaltungen verschiedener Art». «Ich lasse das nicht mit mir machen», sagt der Kurde mit türkischem Pass. «Ich wehre mich.»

Die Konstellation in dem denkmalgeschützten Schlösschen direkt neben dem Zürcher Kunsthaus und dem Schauspielhaus ist speziell. Das Haus mit grossem Garten und einem Angestelltenhäuschen auf dem Grundstück wurde vor 185 Jahren vom Gründer des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), Karl von Ehrenberg (1848–1908), gebaut. 1923 schenkte die damalige Besitzerin das Anwesen dem Frauenverein Lyceum Club. Dieser wurde ursprünglich für Frauen gegründet, «die sich für literarische, musische, künstlerische, soziale und ökologische Fragen engagieren», heisst es auf der Homepage.

Eine Abmahnung

Seit zehn Jahren bewohnt Kaharan im obersten Stock zwei Zimmer. Miete: günstige 1050 Franken. Damit könnte es bald vorbei sein. Das gute Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter begann bereits 2017 mit dem Wechsel der Leiterin der Liegenschaft zu bröckeln. Tayland Kaharan hat zwei Räume gemietet, die übereinander liegen. Der eine ist das Schlafzimmer, der obere der Aufenthaltsraum mit Küche. Bei der Treppe und im Gang halten sich auch Club-Mitglieder auf. So hat die Archivarin und Hausdame ihren Arbeitsplatz im Gang auf der Höhe der separaten Toilette. «Privatsphäre habe ich keine, aber damit kann ich leben», sagt der Angestellte der Asylorganisation Zürich. Und: «Es ist sowieso selten jemand vom Club im Haus.»

Diese Rechte haben Mieter bei einer Kündigung

Eine Kündigung vonseiten der Vermieter muss schriftlich und auf einem amtlichen Formular erfolgen. Eine Kündigung per Telefon oder normalem Brief ist nichtig. Bei einer Familienwohnung muss beiden Ehepartnern separat ein Formular zugestellt werden, ansonsten ist die Kündigung ebenfalls nichtig.

Zudem muss der Vermieter die Kündigungsfristen einhalten. Diese beträgt per Gesetz mindestens drei Monate für Wohnungen. Je nach Mietvertrag sind auch längere Fristen möglich. Kürzer als drei Monate sind nicht erlaubt. Zudem müssen die Kündigungstermine eingehalten werden. Diese sind im Mietvertrag festgelegt. Ist das nicht der Fall, gilt die Frist von drei Monaten.

Aber Achtung: Wird die Kündigungsfrist oder der Kündigungstermin nicht eingehalten, ist die Kündigung nicht ungültig. Stattdessen wird sie auf den nächstmöglichen Termin wirksam.

Wer eine gültige Kündigung erhält, kann diese innert 30 Tagen anfechten und die Aufhebung verlangen. Das ist aus verschiedenen Gründen möglich. Beispielsweise, wenn der Vermieter eine Kündigung als «Retourkutsche» für eine beanstandete Abrechnung benutzt oder um Druck auszuüben. Im Härtefall kann auch eine Verlängerung des Mietverhältnisses beantragt werden. Informationen zum genauen Vorgehen gibt es beispielsweise auf der Webseite des Schweizerischen Mieterverbands.

Wer die Kündigung anficht, kann aber nicht zwingend damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde die Kündigung auch aufhebt. Deshalb gilt: Auch wenn das Verfahren noch läuft, sollte man umgehend mit der Suche nach einer neuen Wohnung beginnen.

Eine Kündigung vonseiten der Vermieter muss schriftlich und auf einem amtlichen Formular erfolgen. Eine Kündigung per Telefon oder normalem Brief ist nichtig. Bei einer Familienwohnung muss beiden Ehepartnern separat ein Formular zugestellt werden, ansonsten ist die Kündigung ebenfalls nichtig.

Zudem muss der Vermieter die Kündigungsfristen einhalten. Diese beträgt per Gesetz mindestens drei Monate für Wohnungen. Je nach Mietvertrag sind auch längere Fristen möglich. Kürzer als drei Monate sind nicht erlaubt. Zudem müssen die Kündigungstermine eingehalten werden. Diese sind im Mietvertrag festgelegt. Ist das nicht der Fall, gilt die Frist von drei Monaten.

Aber Achtung: Wird die Kündigungsfrist oder der Kündigungstermin nicht eingehalten, ist die Kündigung nicht ungültig. Stattdessen wird sie auf den nächstmöglichen Termin wirksam.

Wer eine gültige Kündigung erhält, kann diese innert 30 Tagen anfechten und die Aufhebung verlangen. Das ist aus verschiedenen Gründen möglich. Beispielsweise, wenn der Vermieter eine Kündigung als «Retourkutsche» für eine beanstandete Abrechnung benutzt oder um Druck auszuüben. Im Härtefall kann auch eine Verlängerung des Mietverhältnisses beantragt werden. Informationen zum genauen Vorgehen gibt es beispielsweise auf der Webseite des Schweizerischen Mieterverbands.

Wer die Kündigung anficht, kann aber nicht zwingend damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde die Kündigung auch aufhebt. Deshalb gilt: Auch wenn das Verfahren noch läuft, sollte man umgehend mit der Suche nach einer neuen Wohnung beginnen.

2020 hat er eine Abmahnung erhalten: Im Gang zwischen seinem Schlafzimmer und dem Wohnzimmer habe er Gegenstände und Kleider deponiert, das gehe so nicht. Der Mieter bestreitet das.

Decke bröckelte ab

Das Haus und der gepflegte grosse Garten an dieser Lage in der Stadt Zürich wären bei einem Verkauf etliche Millionen Franken wert. Der Zustand der Einliegerwohnung allerdings ist schlecht. Als die Decke über der Kochzeile abbröckelte und Kaharan auf den Kopf zu fallen drohte, beschwerte er sich bei der für die Liegenschaft verantwortlichen Frau. Dass er sich schüchtern nach einer Mietzinsreduktion erkundigte, kam nicht gut an.

Per Whatsapp wurde der Mieter darüber informiert, dass «eine Mietzinsreduktion für Risse im Verputz in Altbauten ungerechtfertigt ist». Die für die Liegenschaft verantwortliche Frau schrieb weiter: «Dieser Umstand ist bereits in Ihrem günstigen Mietzins, von dem Sie jahrelang profitiert haben, berücksichtigt.»

Vor der Schlichtungsstelle ist Tayland Kaharan schon abgeblitzt. «Sie haben den Eigenbedarf akzeptiert, ohne meine Argumente gross zu beachten», sagt der Mieter. Er ist entschlossen, gegen die Kündigung zu kämpfen: «Ich strebe zwar eine gütliche Lösung mit dem Club an, aber notfalls gehe ich vor Gericht.»

Der Rausschmiss trifft ihn hart. Und es passt auch so gar nicht zum sozialen Engagement des Lyceum Clubs. Der Damenverein möchte sich auf Blick-Anfrage nicht zum Fall äussern.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?