Es kommt häufig vor, dass in Geschäftskassen Geld fehlt – entsprechend oft sind solche Fälle Thema der Arbeitsgerichte. Dabei entscheiden die Richter je nachdem, wie fahrlässig ein Angestellter handelt: Wer zum Beispiel die Kasse offen stehen lässt und den Shop verlässt, um Kunden zu bedienen, handelt grobfahrlässig.
Entstehen Fehlbeträge, wenn mehrere Mitarbeiter Zugriff auf die Kasse haben, handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit. Bislang wurden alle Einforderungen von Fehlbeträgen von den Gerichten zurückgewiesen – wenn mehrere Angestellte gleichzeitig Zugriff auf die Kasse hatten. Der Arbeitgeber trägt das Risiko und muss den Schaden bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Bonus für Kassenmankos gutschreibt – zum Beispiel 100 Franken monatlich. Kommt es in diesem Fall zu Fehlbeträgen, kann der Arbeitgeber diese vom Bonus abziehen. Das spornt Mitarbeiter an aufzupassen.
Zu Ihrer zweiten Sorge: Fahren Autofahrer weg, ohne das Benzin zu bezahlen, haftet der Firmeninhaber. Solche Kunden sind Teil seines Firmenrisikos. Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit dem Chef zusammen mit ihren Arbeitskollegen zu suchen. Klären Sie ihn über die Sachlage auf und machen Sie Vorschläge, etwa wie sich Minus-Beträge verhindern lassen. Erhalten Sie deswegen die Kündigung, können Sie sich wehren. Rachekündigungen sind anfechtbar.
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