2013 waren in einem Kinderheim in Spiez BE der Heimleiter und dessen Freundin tot aufgefunden worden. Beide Leichen wiesen insgesamt weit über hundert Messerstiche auf. Die Tat rief landesweit Entsetzen hervor.
18 Monate später fasste die Polizei zwei Personen: Einen heute etwas über 50-jährigen Mann und seinen zur Tatzeit 16-jährigen Sohn. Gerichte haben seither beide Männer wegen Mords verurteilt: den Sohn gemäss Jugendstrafrecht zu 48 Monaten Freiheitsentzug, den Vater zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe.
Diese Sanktionen gegen den Vater und den Sohn sind inzwischen rechtskräftig: Das Bundesgericht lehnte Ende 2018 eine Beschwerde des Mannes letztinstanzlich ab; der junge Mann akzeptierte das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern.
Im Verfahren gegen den Vater blieb aber die Frage einer allfälligen Verwahrung offen: Als sich das bernische Obergericht 2017 zum ersten Mal mit diesem Fall beschäftigte, widerrief es die Verwahrung, welche das erstinstanzliche Regionalgericht in Thun 2016 noch angeordnet hatte.
Das Berner Obergericht fand 2017, solange der öffentlichen Sicherheit auch mit einer langen Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden könne, komme eine Verwahrung nicht in Frage.
Das Bundesgericht pfiff 2018 das bernische Obergericht aber zurück: Letzteres habe das psychiatrische Gutachten willkürlich gewürdigt. Zudem sei dieses Gutachten unvollständig. Es brauche ein Ergänzungsgutachten. Die Lausanner Richter hiessen damit eine Beschwerde der bernischen Generalstaatsanwaltschaft gut.
Mit dieser Neubeurteilung der Frage der Verwahrung hat das bernische Obergericht am Montag begonnen. Es will das Urteil am Freitag dieser Woche bekanntgeben.
Zum Prozess erschien am Montag der Täter von Spiez, um dessen allfällige Verwahrung es geht. Allerdings verweigerte er bei einer Befragung jegliche Aussagen. Anschliessend begann die vorsitzende Oberrichterin mit der Befragung eines psychiatrischen Sachverständigen.
Der Sohn hatte im Jahr 2003 mehrere Wochen im Spiezer Kinderheim verbracht. Dabei empfand er Bestrafungen als demütigend und ungerecht. Der Vater stiess schon damals Morddrohungen gegen den Heimleiter aus. 2013 rächten sich die beiden für die vermeintlich ungerechte Behandlung des Jugendlichen.
Die Freundin des Heimleiters wurde als unliebsame Zeugin ebenfalls umgebracht. Die 48 Monaten Freiheitsentzug für den heutigen jungen Mann stellen gemäss Jugendstrafrecht die maximal zulässige Höchststrafe dar.
(SDA)