Nach einer mehrtägigen Urteilsberatung gab am Freitag die Berner Oberrichterin Anastasia Falkner den Entscheid bekannt. Der heute 52-jährige Schweizer mit italienischen Wurzeln und sein Sohn töteten 2013 den Heimleiter und dessen Partnerin mit mehr als hundert Messerstichen. 18 Monate nach der Tat wurden sie gefasst.
Als Motiv gilt, dass der zur Tatzeit 16-jährige Sohn zehn Jahre zuvor einige Zeit im Heim verbrachte und sich ungerecht behandelt fühlte. Zehn Jahre später rächten sich Vater und Sohn für die angeblich schlechte Behandlung. Die Freundin des Heimleiters wurde als missliebige Zeugin umgebracht.
Das Berner Obergericht befasste sich zum zweitem Mal mit dem Fall. 2017 hatte es ein Urteil des Thuner Regionalgerichts geprüft und damals entschieden, die von der ersten Instanz verhängte Verwahrung aufzuheben. Die Bedingungen dafür seien nicht gegeben.
Die Verurteilung des Mannes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mords, gemeinsam begangen mit dem Sohn, bestätigte es damals. Diese Sanktion ist rechtskräftig.
In Sachen Verwahrung rügte das Bundesgericht das Berner Obergericht 2018 und wies es an, ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten einzuholen. Dieses liegt nun vor. Am Montag hatte in Bern die Neubeurteilung des Falles begonnen.
Im Zentrum des neuen Verfahrens stand vor allem die Frage, ob das Gericht anhand eines Aktengutachtens eine Verwahrung aussprechen dürfe oder nicht - hatte sich doch der Doppelmörder geweigert, mit dem psychiatrischen Experten zu sprechen.
Der Gutachter selber sage, ein Gespräch mit dem Täter sei das Herzstück eines jeden Gutachtens, argumentierte die Verteidigerin. Eine Berner Staatsanwältin hielt dagegen, laut dem Experten sei ein Gespräch wichtig, aber nicht die einzig entscheidende Erkenntnisquelle für eine Prognose.
Oberrichterin Falkner sagte dazu, letztlich entscheide nicht der psychiatrische Gutachter, sondern das Gericht. Der Gutachter habe ausgesagt, ihm hätten ausreichende Informationen zur Verfügung gestanden. Es spreche nichts dagegen, das Aktengutachten fürs Urteil heranzuziehen.
Es sei schwierig, einen Mann einzuschätzen, wenn dieser nichts von sich preisgebe, nicht kooperiere, nicht an sich arbeite. Diese Verweigerungshaltung verhindere die Einschätzung seiner Therapiefähigkeit und dürfe sich nicht positiv für den Mann auswirken, so die Berner Oberrichterin.
Dazu komme, dass sich die Rückfallgefahr des 52-jährigen gemäss einer Kriterienliste zur Beurteilung des Risikos im Vergleich zu 2015 verschlechtert habe, sagte Falkner weiter. Schon neun von zwölf Merkmalen seien jetzt ungenügend oder eher ungenügend. Es liege also keine positive Entwicklung vor.
Das Rückfallrisiko bezeichne der psychiatrische Experte als mindestens mittel bis hoch, aber jedenfalls deutlich erhöht. Es brauche mehr als lebenslänglich, um die Gesellschaft vor diesem Mann zu schützen. Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe kann der Täter frühestens fünfzehn Jahre nach dem Antritt der Strafe bedingt entlassen werden.
Eine Angehörige des ermordeten Heimleiters zeigte noch im Gerichtssaal kurz, aber deutlich ihre Freude über den Urteilsspruch. Der verurteilte 52-jährige Schweizer aus dem Kanton Bern nahm das Urteil ohne sichtliche Regung entgegen. Er kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.
Der Sohn war 2016 von einem Jugendgericht zur höchstmöglichen Strafe von vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Auch in seinem Fall ordnete das Gericht eine Massnahme an: Der junge Mann wurde in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht und musste sich einer psychotherapeutische Behandlung unterziehen.
Verwahrungen sind in der Schweiz relativ selten: Nach Angaben des Bundesamts für Statistik wurden im Jahr 2018 sieben dieser Massnahmen ausgesprochen, im Jahr zuvor deren sechs.
(SDA)