Gewaltenteilung
Nationalrat will Vetorecht für das Parlament bei Verordnungen

Das Parlament soll das Recht erhalten, gegen Verordnungen des Bundesrates das Veto einzulegen. Der Nationalrat hat am Dienstag eine Gesetzesänderung gutgeheissen, die aus Sicht des Bundesrates die Gewaltenteilung verletzt.
Publiziert: 18.06.2019 um 10:19 Uhr
|
Aktualisiert: 18.06.2019 um 10:21 Uhr

Verordnungen regeln die Einzelheiten zur Umsetzung von Gesetzen. Während das Parlament die Gesetze erlässt, ist für Verordnungen laut Verfassung der Bundesrat zuständig.

Das Verordnungsveto soll nun verhindern, dass der Bundesrat Verordnungen erlassen kann, die nicht dem Willen des Parlaments entsprechen. Die Befürworterinnen und Befürworter sehen darin eine Art Notbremse, die auch präventive Wirkung haben soll.

Die Gesetzesänderung angestossen hatte Thomas Aeschi (SVP/ZG) mit einer parlamentarischen Initiative. Neben der SVP sprachen sich die Mehrheit der FDP- und der CVP-Fraktion sowie die GLP und die BDP dafür aus, dagegen stellten sich SP, Grüne und der Bundesrat. Auch die Kantone lehnen das Instrument ab.

Die Befürworterinnen und Befürworter argumentierten, das Parlament als «Auftraggeber» müsse korrigierend eingreifen können, wenn sein Auftrag nicht erfüllt werde. Ein Drittel der Regulierungen werde über Verordnungen erlassen, gab Gregor Rutz (SVP/ZH) zu bedenken. Natürlich habe die Exekutive es nicht gerne, wenn man ihr «reinschwatze". Die Gewaltenteilung würde dadurch aber nicht geschwächt, sondern gestärkt.

Kurt Fluri (FDP/SO) nannte die Regelung der Stellenmeldepflicht als Beispiel für eine Verordnung, mit welcher der Bundesrat dem Willen des Parlaments nicht entsprochen habe. Das Parlament habe nämlich gewollt, dass die Stellenmeldepflicht für Wirtschaftsregionen gelte. Der Bundesrat aber habe die Kantone als massgebende Grösse genommen.

Fluri wies auch auf die Erfahrungen im Kanton Solothurn hin, der ein Verordnungsveto kennt. Davon werde nur selten Gebrauch gemacht, sagte er. Von Blockadepolitik könne keine Rede sein. Auch Kommissionssprecher Matthias Jauslin (FDP/AG) befand, die Angst vor Obstruktionspolitik sei unbegründet, da die Hürden hoch seien.

Gerhard Pfister (CVP/ZG) erinnerte daran, dass die Exekutive unter der Legislative angesiedelt sei. Es gehe lediglich darum, sicherzustellen, dass die Exekutive und die Verwaltung täten, was der Souverän und die Legislative wollten.

Die Gegnerinnen und Gegner argumentierten, mit einem Verordnungsveto werde die Gewaltenteilung geritzt oder gar verletzt. Die Gewalten würden vermischt, sagte Bundeskanzler Walter Thurnherr. Das Verordnungsveto sei ausserdem nicht nötig, da das Parlament bereits heute Möglichkeiten zum Eingreifen habe.

So könne es verlangen, konsultiert zu werden, oder im Gesetz den Spielraum festlegen. Auch könne das Parlament mit einer Motion eine Verordnungsänderung verlangen. Das habe den Vorteil, dass ein klarer Auftrag vorliege, sagte Thurnherr. Beim Veto dagegen sei es möglich, dass verschiedene Flügel aus unterschiedlichen Gründen dem Veto zustimmten. Der Bundesrat hätte dann keinen eindeutigen Auftrag.

Nadine Masshardt (SP/BE) warnte vor Verzögerungen und Blockaden. Für das Verordnungsveto lobbyiert hätten Interessenverbände, die sich zusätzliche Einflussmöglichkeiten erhofften, stellte sie fest. Auch Balthasar Glättli (Grüne/ZH) und Marianne Streiff (EVP/BE) befürchten, dass das Verordnungsveto zum Taktieren missbraucht wird.

Der Rat hiess die Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung aber mit 113 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen gut. In den Details folgte er seiner Kommission.

Demnach kann ein Drittel eines Rates einen Antrag auf ein Verordnungsveto einreichen, und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Verordnung. Die zuständige Kommission des Rates muss den Antrag innert 60 Tagen behandeln.

Lehnt die Kommission den Antrag ab, ist dieser erledigt. Stimmt die Kommission zu, behandelt der Rat den Antrag in der Regel in der folgenden Session. Stimmt er zu, ist der andere Rat am Zug - in der Regel noch in derselben Session. Das Veto ist angenommen, wenn beide Räte zugestimmt haben.

Ausgenommen vom Vetorecht sind Verordnungen, die der Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung erlässt, etwa um auf Entwicklungen wie eine Seuche zu reagieren. Ebenfalls ausgenommen sind Verordnungen, die wegen fristgebundener rechtlicher Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen notwendig sind.

Der Bundesrat und eine linke Minderheit beantragten weitere Ausnahmen, etwa für Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten. Thurnherr warnte, bei vorgängiger Veröffentlichung könnten die Betroffenen die Vermögenswerte verschieben. Der Nationalrat lehnte aber weitere Ausnahmen ab. Nun ist der Ständerat am Zug.

(SDA)

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?