Gesellschaft
Strassburg tritt auf Klage eines Schweizer Paraplegikers nicht ein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist auf die Beschwerde eines Paraplegikers nicht eingetreten, dem der Zugang zu einem Genfer Kino aus Sicherheitsgründen nicht gewährt wurde. Der Mann hatte wegen Diskriminierung geklagt.
Publiziert: 18.07.2019 um 10:56 Uhr

Der EGMR hat festgehalten, dass aus dem Artikel 8 der Menschenrechtskonvention, die ein Recht auf Privatleben festhält, nicht abgeleitet werden kann, dass man Zugang zu einem Kino erhält.

Inclusion Handicap, der Dachverband der Behindertenorganisationen der Schweiz, beteiligte sich an der Klage in der Schweiz und unterstützte den Betroffenen bei seiner Beschwerde an den EGMR. Wie die Organisation bereits vorgängig bekanntgab, versuchte sie zu erwirken, dass nicht nur der jeweilige Einzelfall - vorliegend der Kinobesuch - beurteilt wird, sondern eine Gesamtperspektive eingenommen wird.

Es gehe darum, dass für die Behinderten die Summe der Barrieren sehr wohl eine Einschränkung in ihrem Leben sei. So komme es häufig vor, dass eine Person im Rollstuhl keinen Zugang zu Dienstleistungen von Privaten habe.

Der Paraplegiker hatte sich 2008 im Kino allein einen Film anschauen wollen, der in Genf sonst nirgends gezeigt wurde. Das Personal verwehrte ihm aus Sicherheitsgründen den Zutritt, weil das Gebäude nicht behindertengerecht ausgebaut und der Kinosaal für Rollstuhlfahrer nur mit Hilfe Dritter zugänglich ist.

Der Betroffene schlug den Rechtsweg ein und klagte wegen Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG). Alle Instanzen und 2012 auch das Bundesgericht waren jedoch der Ansicht, das Verhalten des Kinos sei nicht diskriminierend. Hinter der Zutrittsverweigerung stecke nicht mangelnde Toleranz, sondern es gehe um Sicherheitsbedenken, schrieb das Bundesgericht damals. (Fall 40477/13 vom 18.07.2019)

(SDA)

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