Der Mann hatte nach dem Tod seiner Ehefrau die beiden Kinder alleine grossgezogen und eine Witwerrente erhalten. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit der jüngsten Tochter wurde die Wittwerrente aufgehoben. Die Aufhebung der Rente wäre nicht erfolgt, hätte es sich bei dem Witwer um eine Frau gehandelt.
Der beschränkte Witwerrenten-Anspruch basiert auf der Überlegung, dass der Ehemann für den Lebensunterhalt der Frau aufkommt. Diese Sichtweise entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten, hält der EGMR fest. Die Konvention sei ein «lebendiges Instrument», mit dem die Umstände unter dem aktuellen Blickwinkel behandelt werden müssten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Betroffenen im Mai 2012 mit der Begründung ab, der Gesetzgeber habe im AHV-Gesetz explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen, die sich weder wegen biologischer noch anderer Verschiedenheiten ergebe.
Die Räte hätten somit bei der Regelung der Witwerrente bewusst eine dem Gleichstellungsgrundsatz und damit der Bundesverfassung zuwider laufende Bestimmung verabschiedet.
Das Bundesgericht wies in seinem damaligen Urteil jedoch auch auf die Botschaft des Bundesrates zur abgelehnten elften AHV-Revision hin. Der Bundesrat schrieb damals, das Gesetz zum Anspruch auf Witwerrente, wonach die Rente mit dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlösche, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann.
(SDA)