Im vorliegenden Fall hatte ein Betreiber für ein Gewinnspiel bei der Einwilligung zur Benutzung von Cookies ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet.
Damit werde eine Zustimmung aber nicht wirksam erteilt, entschieden die EU-Richter nun. Der Nutzer solle vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden. «Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt nicht".
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(SDA)