Erbrecht
Ständerat streicht Rente für Lebenspartner aus Erbrechts-Revision

Der Ständerat ist einverstanden damit, das über 100-Jährige Erbrecht den heutigen Lebensumständen und Familienverhältnissen anzupassen. Erblasser sollen über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen können. Durchgefallen ist der neue Unterstützungsanspruch.
Publiziert: 12.09.2019 um 05:00 Uhr
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Aktualisiert: 12.09.2019 um 11:15 Uhr

Es handelt sich um einen Vorschlag des Bundesrats, der sinnbildlich für die Stossrichtung der Revision steht. Patchworkfamilien mit Kindern des Partners oder der Partnerin, rechtlich nicht definierte Partnerschaften oder Zweit- und Drittehen sind weit verbreitet. Diesen gesellschaftlichen Realitäten wird das heutige Erbrecht mit seinen Pflichtteilsregelungen nur teilweise gerecht.

Auch neue Partnerschaften im Alter sind alltäglich geworden. Der Partner oder die Partnerin geht beim Tod des Erblassers leer aus, wenn dieser keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat. Es droht der Abstieg in die Armut, was besonders dann stossend ist, wenn ein beträchtliches Vermögen vorhanden ist oder der Erblasser vor dem Tod noch auf Unterstützung und Pflege angewiesen war.

Um das zu verhindern, will der Bundesrat das Existenzminimum mit einem Unterstützungsanspruch sichern, sofern die Partner mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben. Justizministerin Karin Keller-Sutter sprach von einer «Härtefallregelung".

Der Bundesrat wolle verhindern, dass eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner in die Sozialhilfe gedrängt werde, ohne aber einen Pflichtteil für faktische Partner zu schaffen, sagte sie. Claude Janiak (SP/BL) nannte den Unterstützungsanspruch eine Minimallösung, um heutigen Realitäten gerecht zu werden.

Die vorberatende Kommission hatte sich gegen den Vorschlag ausgesprochen. Beat Rieder (CVP/VS) sprach von einer «Bevormundung des Erblassers". Nach Ansicht von Pirmin Bischof (CVP/SO) ist die Rente unnötig. Mit der Reform werde die Freiheit der Erblasser ausreichend ausgedehnt, um den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin unterstützen zu könnten.

Andere Redner meldeten grundsätzliche Vorbehalte am Konzept des Unterstützungsanspruchs an. So müsste die Rente unter Umständen gegen den Willen des Erblassers ausgerichtet werden, sagte Jositsch. Rieder wies darauf hin, dass diese sogar einem Unterstützungsanspruch der Nachkommen vorgehen würde. Der Ständerat sprach sich schliesslich mit 28 zu 12 Stimmen gegen den Vorschlag des Bundesrats aus.

Ebenfalls abgelehnt hat der Ständerat eine Alternative zum Unterstützungsanspruch, die Raphaël Comte (FDP/NE) vorgeschlagen hatte: Zu Gunsten eines faktischen Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin sollte der Pflichtteil bis um die Hälfte verringert werden können. Das gleiche sollte zur Erleichterung einer Unternehmensnachfolge gelten.

Mit der grösseren Verfügungsfreiheit könne die Situation im Konkubinat jener der Ehe angenähert werden, sagte Comte. Auch Daniel Jositsch (SP/ZH) zog diese Lösung einer «Zwangsrente» vor. Es gebe keine andere Möglichkeit, auf die Vielfältigkeit der heutigen Lebensformen einzugehen.

Der Ständerat lehnte den Vorschlag jedoch mit 29 zu 14 Stimmen ab. Der politische Schritt zu Lasten der Kinder wäre zu gross, sagte Kommissionssprecher Andrea Caroni (FDP/AR). Für das Problem der Unternehmensnachfolge sei eine separate Vorlage in Arbeit. Thomas Hefti (FDP/GL) warnte vor stossenden Situationen für die Nachkommen, wenn der Pflichtteil nur noch ein Viertel betrage. Damit würden neue Kampfzonen geschaffen, sagte Rieder.

Darüber, dass der Pflichtteil der Kinder verkleinert werden soll, herrschte aber Einigkeit. Dieser beträgt heute drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, neu soll es die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern soll ganz entfallen. Damit könnte ein Erblasser über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen, um zum Beispiel einen Lebenspartner oder auch dessen Kinder begünstigen können.

Unumstritten waren auch verschiedene andere Änderungen, die sich aus der Praxis der letzten Jahrzehnte aufdrängen. So soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt. Damit sollen taktische Verzögerungen des Verfahrens verhindert werden.

Weiter hält die Revision ausdrücklich fest, dass die Säule 3a nicht Teil der Erbmasse ist. Bei Verletzung von Pflichtteilen unterliegt sie aber der Herabsetzung. Das gleiche gilt für die Vereinbarung in einem Ehe- oder Vermögensvertrag, das güterrechtlich gemeinsame Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten zukommen zu lassen.

Eine Änderung hat der Ständerat auch bei der verfügbaren Quote bei Nutzniessung beschlossen: Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung an dem Teil der Erbschaft einräumen, der den gemeinsamen Kindern zufällt. Daneben kann der Erblasser über einen Viertel des Vermögens frei verfügen. Künftig soll die verfügbare Quote die Hälfte betragen.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Revision keine Auswirkungen auf bereits getroffene Verfügungen und Vereinbarungen hat. In der Gesamtabstimmung stimmte der Ständerat der Revision des Erbrechts ohne Gegenstimme, aber mit 9 Enthaltungen zu. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.

(SDA)

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