Das ausgeprägte nationale Interesse an der Nutzung und am Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt laut dem bernischen Verwaltungsgericht die Eingriffe in die Landschaft. Dieses Urteil vom 21. Mai machten die Kraftwerke Oberhasli (KWO) am Montag publik. Der Entscheid kann noch an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Konkret ging es bei der Beschwerde um die teilweise Überflutung des Gletschervorfeldes am Unteraargletscher, den Eingriff in eine durch das Bundesinventar geschützte Landschaft sowie um Auswirkungen eines grösseren Stausees auf den Brienzersee.
Laut KWO wies das Verwaltungsgericht alle drei Beschwerdepunkte ab und bestätigte damit die vom Berner Kantonsparlament 2012 ergänzte Konzession. Eine Erhöhung der Staumauer ist aber derzeit ohnehin nicht aktuell: Das Projekt werde «aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen» derzeit nicht vorangetrieben.
«Oberste Priorität» habe der Ersatz der über 90 Jahre alten Staumauer Spitallamm. Diese Bauarbeiten starten im Juni und werden bis 2025 dauern. Gegen den Ersatz der Staumauer haben die Umweltverbände nicht opponiert, da die neue Staumauer die gleiche Höhe aufweist wie die alte.
Die Mauer könnte aber dereinst erhöht werden, was gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtlich möglich wäre. Eine Vergrösserung des Sees brächte ein zusätzliches Speichervolumen von 240 GWh. Zusätzliche Speicherkapazitäten seien im Hinblick auf die Energiestrategie 2050 von grosser Bedeutung, hält die KWO fest.
Die Umweltorganisationen zeigten sich vom jüngsten Entscheid des Verwaltungsgerichtes «schwer enttäuscht», wie Pro Natura, Aqua Viva, WWF und die Schweizerische Energie-Stiftung (SES) am Montag mitteilten.
Eine Anhebung des Seespiegels setze zahlreiche Moorbiotope und alte Arven unter Wasser und zerstöre das bis zu 80 Jahre alte Gletschervorfeld komplett. «Eine national geschützte Landschaft wird dauerhaft geschädigt.» Man werde das Urteil nun eingehend studieren und einen Weiterzug ans Bundesgericht prüfen.
2017 hatte das Bundesgericht ein erhebliches öffentliches und privates Interesse am Ausbau der bestehenden Wasserkraftnutzung an der Grimsel festgehalten. Es hiess damals eine Beschwerde der KWO gegen ein erstes Urteil des Verwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2015 gut. Deshalb musste das Berner Gericht nochmals über die Bücher.
Zwar schützt die Bundesverfassung Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung. Laut Bundesgericht handelt es sich bei der Fläche, die von einer Anhebung des Seespiegels betroffenen wäre, um eine Randzone der Moorlandschaft an der Grimsel.
Der Bundesrat habe seinen Ermessensspielraum deshalb nicht überschritten, als er die südliche Grenze 27 Meter über dem heutigen Stauseespiegel festlegte.
(SDA)