Trotz seiner schweren Straftaten hätten ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden sollen, so das Kammerurteil des EGMR vom Dienstag. Die Schweiz habe damit gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstossen, kommt der Gerichtshof zum Schluss. Der EGMR ist der Ansicht, dass die von den Behörden angeführten Argumente für die Ausweisung des heute 83-jährigen Mannes unzureichend waren.
2018 hatte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer, der 1969 in die Schweiz eingereist war und seit 1979 eine Niederlassungserlaubnis besass, eine Aufenthaltsbewilligung als Rentner verweigert. Nach Ansicht der Strassburger Richter durfte sich das Gericht nicht nur auf die schweren Straftaten des Betroffenen stützen. (SDA)