Mindestens ein vorheriger Besuch in der Schweiz oder im Ausland vor den wegen der Covid-19-Pandemie eingeführten Einreisebeschränkungen muss belegt sein, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Montag ausführte. Als Beweis zählt eine Passkopie mit Ein- oder Ausreisestempel.
Beweise für Partnerschaft liefern
Neben dem Besuchsbeweis sind weitere Dokumente nötig. So muss eine schriftliche Einladung des in der Schweiz wohnhaften Partners mit Passkopie oder Niederlassungsbewilligung vorliegen. Desgleichen ist eine Bestätigung der Partnerschaft nötig. Beide Seiten müssen ihre Partnerschaft in einem Brief oder gescannten Dokument bezeugen.
Vorzulegen sind ferner Dokumente, die eine «längerfristige Lebenspartnerschaft» belegen. Dabei nennt das Departement etwa Briefe oder E-Mails, Kontakte aus sozialen Medien, Telefonabrechnungen, Flugtickets, Fotos und ähnliches. Reine Ferienbekanntschaften berechtigen damit nicht zur Einreise, wie das EJPD festhält.
Wie sieht es mit Visum aus?
Wer ein Visum braucht, muss diese Belege im Visumsverfahren einreichen. Besteht keine Visumspflicht, müssen die Belege an der Grenze vorgezeigt werden. Auslandvertretungen können Bescheinigungen zur Einreise gebührenfrei ausstellen, sollte eine Reise in die Schweiz ohne eine derartige Bescheinigung nicht möglich sein.
Einreise via Flugzeug
Kommen Partnerin oder Partner mit dem Flugzeug, weist das EJPD darauf hin, dass neben den besonderen Vorschriften auch die normalen Einreisebestimmungen erfüllt sein müssen. Die Fluggesellschaften würden aber selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Passagiere befördern.
Dringend empfiehlt das EJPD eine Einreise mit einem Direktflug. Mit der Einreisebescheinigung sei der Transit durch einen fremden Staat nicht gewährleistet. Das hänge von den Einreise- und Transitbestimmungen des jeweiligen Landes ab.
Geht es um einen Aufenthaltstitel für Konkubinatspartnerinnen oder -partner von Schweizern oder Ausländern mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sind die kantonalen Migrationsämter zuständig. Das gilt auch für die Vorbereitung einer Ehe oder die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft. (SDA)
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