Cannabis
33 Millionen Franken Tabaksteuern zurück an Hanfblütenproduzenten

Produzenten von Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt erhalten rund 33 Millionen Franken an unrechtmässig erhobenen Tabaksteuern zurück. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zieht damit die Konsequenzen aus einem Urteil des Bundesgerichts von Mitte Februar.
Publiziert: 05.06.2020 um 14:44 Uhr
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Aktualisiert: 05.06.2020 um 16:51 Uhr
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Hanfblüten mit einem tiefen THC-Gehalt unterstehen nicht der Tabaksteuer.
Foto: Bea Kallos

Der Nachrichtenagentur Keystone-SDA liegt ein vordatiertes Schreiben der EZV vor an die Hersteller von Tabakersatzprodukten aus Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als einem Prozent (CBD-Hanfblüten). Darin kündigt die Behörde die Rückerstattung an.

Die EZV-Medienstelle bestätigte auf Anfrage, sie werde die Tabaksteuer rückwirkend zurückerstatten. Die ehemals steuerpflichtigen Hersteller würden Anfang nächste Woche schriftlich informiert. Inklusive Vergütungszinsen würden rund 33 Millionen Franken zurückbezahlt.

Die EZV vollzieht damit eine Kehrtwende. Bisher hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die vor dem 14. Dezember 2019 zugestellten rechtskräftigen Steuerverfügungen nicht anfechtbar sind. Zwar liege zur Frage der Rückzahlung auf bereits bezahlten Steuern kein höchstrichterlicher Entscheid vor, hält die EZV in ihrer Stellungnahme an Keystone-SDA fest.

Nach einer vertieften Analyse des Sachverhalts habe sie jedoch «auch im Sinne der Gleichbehandlung» entschieden, allen Herstellern die betreffende Tabaksteuer zurückzuerstatten. Mit dieser Vorgehensweise dürfte sich die EZV langwierige und teure juristische Auseinandersetzungen ersparen.

Das Bundesgericht hatte Mitte Februar Tabaksteuern auf CBD-Hanfblüten als nicht zulässig und verfassungswidrig erklärt, weil die gesetzliche Grundlage dafür fehle. Drei Produktionsfirmen hatten sich gegen die Steuerverfügungen mit Beschwerden gewehrt. Den Stein ins Rollen gebracht hatte Anfang 2017 die Canway Schweiz GmbH (vormals Green Passion GmbH) mit einer Klage.

Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid argumentiert, in der Gesetzgebung zur Tabaksteuer seien Cannabisblüten nicht explizit erwähnt. Zudem sei auch fraglich, ob es sich steuertechnisch um Tabakersatzprodukte handle.

Als solches hatte es jedoch die Oberzolldirektion 2017 auf einem Merkblatt festgeschrieben. Die Produzenten von Hanfblüten, die ihre Produkte bereits seit 2016 tabaksteuerfrei verkauften, mussten deshalb über drei Jahre lang den Tarif für Feinschnitttabak von 25 Prozent auf dem Endverkaufspreis der Produkte bezahlen.

Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt können zwar laut Bundesgericht geraucht werden. Sie hätten aber charakteristische Eigenschaften und es bestehe kein Risiko, dass sie anstelle von Tabak konsumiert würden. Unter diesen Voraussetzungen stellten weder das Gesetz zur Tabaksteuer noch dessen Verordnung eine legale Grundlage dar, um Hanfblüten Tabakprodukten gleichzustellen, begründeten die Richter in Lausanne die Gutheissung der Beschwerden.

Noch offen ist, ob und wie die Branche den Millionensegen an ihre Kundinnen und Kunden weitergibt. Wie der siegreiche Beschwerdeführer Thomas Bär gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA erklärte, besteht grundsätzlich die Absicht, dies zu tun. In der Schweiz ist CBD-Hanf legal und wird als Öl, Tee oder direkt als Blüte verkauft.

(SDA)

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